Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht
Sachverhalt
A. A., geboren am _, und B., geboren am _, heirateten am 13. Oktober 1990 vor dem Zivilstandsamt Z.. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C., geboren am _, und D., geboren am _, hervor. Seit Juli 2011 leben die Parteien getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieb, während der Ehemann seinerseits eine neue Wohnung bezogen hat. B. Am 30. November 2011 stellte A. ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterli- cher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin im Rah- men des Eheschutzverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 4'000.00 rückwirkend ab August 2011 monatlich im Voraus zu bezahlen, wovon CHF 2'200.00 auf die Gesuchsstellerin und CHF 1'800.00 auf den gemeinsamen Sohn D. (geb. 09.11.94 [rec- te 05.11.94]) entfallen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin die Aus- bildungszulagen für den Sohn D. für die Monate August und Septem- ber 2011 in der Höhe von Total CHF 540.00 zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch ohne dessen Anhörung zu verpflichten, der Gesuchsstellerin sofort CHF 3'500.00 unter dem Titel „Unterhalt für Ehefrau und Kind (als Anzahlung)“ zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei ferner zu verurteilen, der Rechtsvertretung der Gesuchsstellerin für die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ C. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 stellte B. folgende Anträge: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 28. Juli 2011 berechtigt sind, getrennt zu leben. 3. Das gemeinsame Kind, D., geboren am _, sei dem Vater zur Pflege und Erziehung zuzuweisen und unter seine elterliche Obhut zu stellen. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. CHF 500 zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin.“ D. Anlässlich der am 14. Dezember 2011 vor Bezirksgericht Plessur durchge- führten getrennten und gemeinsamen Anhörung bekräftigten beide Parteien ihren Scheidungswillen. Ferner waren sie sich darüber einig, das Eheschutzverfahren sogleich abzuschreiben, das Ehescheidungsverfahren rechtshängig zu machen
Seite 3 — 21 und das Gesuch vom 30. November 2011 und die Stellungnahme vom 12. De- zember 2011 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfah- ren beurteilen zu lassen. E. Mit Entscheid vom 4. Januar 2012, mitgeteilt am 6. Januar 2012, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. und B. sind berechtigt getrennt zu leben. 2. Das Eheschutzverfahren wird abgeschrieben und die Rechtshängig- keit des Scheidungsverfahrens festgestellt. 3. Die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn D., geboren am _, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf A. übertragen.
4. a) B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von D. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 1'698.00 zu bezahlen.
b) Der von B. insgesamt seit August 2011 an D. bereits geleistete Bei- trag in der Höhe von CHF 1'600.00 wird ihm angerechnet. 5. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 2'200.00 zu bezahlen. 6. B. wird verpflichtet, A. die für die Monate August und September 2011 erhaltenen Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 540.00 zu überweisen.
7. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu 2/3 (CHF 1'000.00) zu Lasten von B. und zu 1/3 (CHF 500.00) zu Lasten von A.. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
b) B. hat A. aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern Nrn. 5 und 7 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirks- gericht Plessur vom 4. Januar 2012 seien aufzuheben. 2. B. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monat- lich CHF 1'300 zu bezahlen. 3. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten.“
Seite 4 — 21 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein zu niedriges Ein- kommen angerechnet und in Zusammenhang mit deren Wohnkosten zu Unrecht Amortisationszahlungen, Rückstellungen und allgemeine Kosten für Strom berücksichtigt. Demgegenüber seien die Wohnkosten des Berufungsklägers als unangemessen hoch taxiert und ohne weitere Begründung reduziert worden, ob- schon die Mietkosten nachweislich höher ausfielen. Ferner habe die Vorinstanz die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen, indem sie den Partei- en monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Die- ser Betrag sei somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. G. In ihrer Berufungsantwort vom 2. Februar 2012 stellte A. den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verurteilen, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 1'950.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Strittig ist vorliegend die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers während der Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ob bei der Bestimmung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens (so Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer (Hrsg.), ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO) oder jener des Rechtsmittelverfah- rens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme (so Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art.
Seite 5 — 21 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO) entscheidend ist, kann vorliegendenfalls offen gelassen wer- den, da der für die Berufung massgebliche Streitwert im einen wie im anderen Fall erreicht wird. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens wird den Betrag von Fr. 10'000.-- ohne weiteres übersteigen, weshalb darauf nicht näher einzugehen braucht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergibt sich nichts anderes, wenn auf den Streitwert des vorsorglichen Massnahmeverfahrens abgestellt wird. Da die Dauer des Scheidungsverfahrens nämlich ungewiss ist, gilt dies auch für die Dau- er der vorsorglichen Massnahmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist dabei derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Entscheids noch strittig war (Reetz/Theiler, a.a.O., N 40 zu Art. 308 ZPO; Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 308 ZPO). – In ihrem Gesuch um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB vom 30. November 2011, welches nach der Anhörung vom 14. Dezember 2011 als Gesuch im Sinne von Art. 276 ZPO weiterbehandelt wurde, hat die Berufungsbeklagte einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'000.--, rückwirkend ab August 2011, gefordert, wovon Fr. 2'200.-- auf die Berufungsbeklagte selbst und Fr. 1'800.-- auf den gemeinsamen Sohn D. entfallen sollten. Demgegenüber vertrat der Beru- fungskläger die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte mit eigener Arbeit den bisherigen Lebensstandard ohne weiteres halten könne, weshalb das diesbezügli- che Gesuch abzuweisen sei. Für den gemeinsamen Sohn D. bezahle er dagegen weiterhin Fr. 500.-- pro Monat. Unter den Parteien waren demnach Differenzbe- träge von monatlich Fr. 3'500.-- strittig, womit der Streitwert unter Berücksichti- gung der ungewissen Dauer der vorsorglichen Massnahmen auch in diesem Fall klarerweise über der massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO) ist daher einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Ehe- scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen, sofern sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7361). Dabei stellt das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Bereich des vorliegend im Streite liegen- den vorsorglichen Ehegattenunterhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte
Seite 6 — 21 oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sach- verhalts hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und – soweit erforderlich – zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Milan Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der be- haupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge; in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 276 ZPO; Lazic, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Als Folge der beschränkten Untersuchungsmaxime hat auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung kommt nicht zum Tragen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Die mit Berufungsantwort erfolgte Urkundeneinlage der Beru- fungsbeklagten (act. C.01-C.13) erweist sich demnach als zulässig. Gleiches gilt für erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptungen der Parteien. 3.a. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der sowohl nach bisherigem (Art. 137 aZGB) als auch nach neuem Recht (Art. 276 ZPO) beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar ist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schul- det. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegat- ten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rah- men seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem
Seite 7 — 21 Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseiti- gen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Über- schussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwi- schen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Letzteres kann namentlich bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. In derartigen Fällen ist auch der während der Ehe geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand einer konkreten Berechnung der für die eheliche Lebenshaltung anfallen- den Kosten zu bestimmen. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Tei- lung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögens- verschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegneh- men würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b). b. Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie dies in Graubünden bei der Be- messung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahrens einer weit verbreiteten Praxis entspricht – ebenfalls für die Anwendung der sog. Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung entschieden. Ausgehend von einem (erweiterten) Minimalbedarf des Ehemannes von Fr. 4'156.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) und einem (erweiter- ten) Minimalbedarf der Ehefrau (mit den beiden Söhnen) von Fr. 5'603.-- (Grund- betrag Fr. 1'350.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) sowie den jeweiligen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'210.-- (inkl. Sozialzulagen und 13. Monatslohn) und der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'440.-- (inkl. Kinderzulagen und Kostgeld C.) hat sie einen Überschuss von Fr. 2'891.-- ermittelt. Diesen hat sie im
Seite 8 — 21 Verhältnis von 3/5 zu 2/5 auf die Ehefrau und den Ehemann aufgeteilt und auf ei- nen Gesamtanspruch der Ehefrau (mit dem Sohn D.) von Fr. 3'898.-- erkannt, wo- von Fr. 1'698.-- dem Sohn D. und Fr. 2'200.-- der Ehefrau zugesprochen wurden (vgl. Bedarfsberechnung im angefochtenen Entscheid, S. 9). Mit der Berufung nicht angefochten wird der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag an den gemeinsamen Sohn D., dessen Lehrlingseinkommen von der Vorinstanz als nicht anrechenbar erachtet wurde. Im Ergebnis ebenfalls nicht beanstandet wird die rechnerische Behandlung des noch bei der Ehefrau lebenden mündigen Sohnes C.. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auch der gemeinsame Sohn C. noch bei der Mutter wohne, weshalb der Grundbetrag auch für ihn berücksichtigt werde. Da er aber monatlich Fr. 600.-- für Kost und Lo- gis an die Mutter bezahle (zusätzliches Einkommen der Ehefrau), ergebe sich diesbezüglich ein Nullsummenspiel. Der Vollständigkeit halber hätten die Zahlen in der Berechnung aber dennoch zu erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Der Berufungskläger hat in seiner Berechnung den betreffenden Betrag von Fr. 600.-- sowohl beim Bedarf als auch beim Einkommen der Berufungsbeklagten unberücksichtigt gelassen (vgl. Berufung, S. 11), währenddem die Berufungsbe- klagte in ihrer Berechnung auf gleiche Weise vorgegangen ist wie die Vorinstanz und den entsprechenden Betrag beim Bedarf wie auch beim Einkommen ange- rechnet hat (vgl. Berufungsantwort, S. 12). Beide Parteien gehen somit davon aus, dass dem Beitrag von C. ein zusätzlicher Bedarf in derselben Höhe gegenüber- steht und er folglich keinen Beitrag an die Wohnkosten leistet. Das dem Beru- fungskläger anrechenbare Nettoeinkommen von monatlich Fr. 9'210.-- war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Ebenfalls nicht beanstandet werden mit der vorlie- genden Berufung die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen, wie etwa die jeweiligen Krankenkassenbeiträge, die Kosten für die Haft- pflichtversicherung sowie die berücksichtigte Steuerlast. Strittig sind dagegen das Einkommen der Ehefrau, die anrechenbaren Wohnkosten beider Ehegatten sowie die Anrechnung der Beiträge an die 3. Säule im Bedarf beider Ehegatten. 4.a. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten im angefochtenen Entscheid ein in ihrer gegenwärtigen Anstellung als Verkäuferin bei der E. AG erzielbares hypo- thetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 2’570.-- (inkl. 13. Monatslohn) angerechnet. In der Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der 17-jährige Sohn D. zwar keine sehr umfassende Betreuung seitens der Eltern mehr benötige und daher beide Ehegatten grundsätzlich zu 100 % arbeiten könn- ten. Für die Berufungsbeklagte sei es aber – bedingt durch eingegangene Famili- en- und Mutterpflichten in jungen Jahren – ohne Ausbildung und viel berufliche
Seite 9 — 21 Erfahrung nicht ohne weiteres möglich, eine 100 %-Anstellung zu finden. Sie habe dem Gericht glaubhaft dargelegt, gewillt zu sein, 100 % zu arbeiten. Trotz intensi- ver Bemühungen sei es ihr bisher seit der Trennung aber nicht möglich gewesen, entweder bei E. das Arbeitspensum zu erhöhen oder eine anderweitige Vollzeitbe- schäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu finden. So habe sie bei der Buch- handlung F. wider Erwarten nicht 70 %, sondern nur 40 % arbeiten können. Nur aus diesem Grund habe sie jene Anstellung wieder aufgegeben und sich darum bemüht, wieder zu 60 % bei E. arbeiten zu können. Mit ihrem Teilzeitpensum von 60 % bei E. erziele sie ein monatlich garantiertes Einkommen in der Höhe von Fr. 2'000.--. Das schlussendlich in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 erziel- te Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- sei durch das Leisten von Überstunden erzielt worden. Die Möglichkeit, so viele Überstunden leisten zu kön- nen, sei jedoch vom Arbeitgeber nicht garantiert; entsprechend könne vorliegend nicht von einem gesicherten Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen werden. Betrachte man hingegen neben dem Jahr 2011 auch das Jahr 2010, werde er- sichtlich, dass durchaus von einer gewissen Anzahl Überstunden ausgegangen werden könne. Es erscheine daher gerechtfertigt, vorliegend von einem hypotheti- schen monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 2'400.-- auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 6 f. und S. 9). b. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass der Berufungs- beklagten lediglich ein Einkommen von Fr. 2'570.-- angerechnet worden sei, ob- schon sie von Januar 2011 bis Oktober 2011 nachweislich Fr. 3'300.-- (inkl. 13 Monatslohn) verdient habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach dieser Lohn nur durch Leistung von Überstunden habe erzielt werden können, solche indessen nicht garantiert würden, sei aktenwidrig. Sodann erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungsbeklagte könne nicht 100 % arbeiten, weil sie „ohne viel berufliche Erfahrung“ dastehe, als falsch und willkürlich. Nachdem die Beru- fungsbeklagte 11 Jahre im Detailhandel tätig sei, könne ihr zumindest eine Voll- zeitanstellung im Detailhandel oder die Annahme einer weiteren Anstellung zuge- mutet werden. Die Berufungsbeklagte könne gemäss dem individuellen Lohnrech- ner des Bundesamts für Statistik bzw. dem Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds einen Nettolohn von Fr. 3'930.-- bzw. Fr. 4'217.-- verdienen. Da sie sich aber freiwillig dafür entschieden habe, erneut bei der E. AG mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, sei ihr entsprechend ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'100.-- anzurechnen. Diese Anrechnung habe ab dem 1. Januar 2013 zu erfolgen. Aufgrund der Möglichkeit, dass die Berufungsbeklagte noch ein Arbeitspensum von 40 % zur Verfügung habe, sei es aber mehr als gerechtfertigt,
Seite 10 — 21 ab August 2011 von einem hypothetischen Mindestlohn von Fr. 3'000.-- pro Mo- nat auszugehen, zumal sie im Jahre 2011 monatlich Fr. 3'300.-- verdient habe. Jedenfalls sei ihr eine Frist zu setzen, bis wann sie eine Vollzeitanstellung zu fin- den habe (Berufung, S. 4 ff.). Im Ergebnis wird damit seitens des Berufungsklä- gers anerkannt, dass die Berufungsbeklagte als Folge der Aufgabenteilung während der Ehe bei der Stellensuche auf Schwierigkeiten stösst und ihr dement- sprechend eine Übergangsfrist für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zuzubilli- gen ist. c. Den im Recht liegenden Lohnabrechnungen des Jahres 2011 (KB 6; act. C.05-C.06) ist zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in der gegenwärtigen Anstellung bei der E. AG im betreffenden Lohnjahr tatsächlich ein durchschnittli- ches Netteinkommen von monatlich rund Fr. 3'100.-- erzielt hat, wobei es aller- dings zu berücksichtigen gilt, dass ein derartiger Lohn einzig aufgrund regelmäs- siger Leistung von Mehrarbeit, für welche sie jeweils im Stundenlohn entschädigt wurde, zustande gekommen ist. Die Berufungsbeklagte macht in diesem Zusam- menhang zwar zu Recht geltend, dass die Zuweisung der vorerwähnten Mehrar- beit von der Arbeitgeberin nicht garantiert sei (vgl. KB 8). Nachdem entsprechende Leistungen von Mehrarbeit in der Vergangenheit aber regelmässig möglich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Ein Abstellen auf die Jahreslohnsumme 2010 ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklag- ten jedenfalls nicht sachgerecht, da sie in jenem Jahr wegen eines Unfalls für fünf Monate (Juni bis Oktober) arbeitsunfähig war und ihr während dieses Zeitraums lediglich der Grundlohn bzw. ab September noch 80 % desselben ausgerichtet wurde (vgl. KB 7). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dem Gericht mit den Lohnabrechnungen des Jahres 2011 aktuellere Unterlagen betreffend das tatsächlich erzielte Einkommen vorliegen. Sodann ist mit einem erneuten Arbeits- ausfall von ähnlich langer Dauer in Zukunft nicht zu rechnen. Ein solcher vermöch- te bei dessen Eintritt allenfalls einen Abänderungsgrund darzustellen. Ebenso we- nig steht die Bestätigung der E. AG vom 15. September 2011 (KB 9), in welcher bescheinigt wird, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsbeklag- ten auf 100 % aus strukturellen Gründen nicht möglich sei, einer Anrechnung des Einkommens in bisheriger Höhe entgegen. Soweit der Berufungskläger geltend macht, beim vorerwähnten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Zeugni- surkunde, welche nicht verwertet werden dürfe, und die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dieses berücksichtigt habe, Art. 177 ZPO verletzt, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass derartige private Bestätigungsschreiben nicht a priori unverwertbar sind. So können namentlich im summarischen Verfahren parteiseitige Zeugnisurkunden
Seite 11 — 21 als taugliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen dienen (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 254 ZPO; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 177 ZPO). Wie bei anderen Urkunden auch handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung, nämlich ob und welcher Beweiswert einer solchen Zeugnisurkunden zuerkannt werden kann. Unabhängig davon geht aus dem betreffenden Bestätigungsschreiben der E. AG (KB 9) aber ohnehin nur her- vor, dass eine 100 %-Anstellung aus strukturellen Gründen zurzeit nicht erhältlich ist. Dass eine Beschäftigung im bisherigen Umfang in Zukunft nicht mehr möglich wäre, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, vom von der Berufungsbeklagten im Jahr 2011 durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen abzuweichen und ihr – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7) – ein tieferes Einkommen anzurechnen. In Über- einstimmung mit dem Berufungskläger ist der Berufungsbeklagten damit zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- anzurechnen. Die Berufung er- weist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Zusammen mit dem Kostgeld des Sohnes C. von Fr. 600.-- und den Kinderzulagen von Fr. 270.-- beläuft sich das anrechenbare Einkommen der Berufungsbeklagten somit auf monatlich Fr. 3'870.--. Gleichzeitig wird die Berufungsbeklagte aufgefordert, ihr Arbeitspensum raschmöglichst auszubauen und zu diesem Zweck die Stellensuche zu intensivie- ren. Hierzu gehört mitunter auch eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung bzw. beim RAV, was ihr für den Fall, dass wider Erwarten keine Mehrarbeit mehr zugewiesen wird, zumindest den Bezug von Arbeitslosentaggeldern ermög- licht. Andernfalls riskiert sie, dass ihr in einem allfälligen Abänderungsverfahren wegen ungenügender Stellensuche ein höheres hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird. 5.a. In Bezug auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten ist die Vorinstanz von einem Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- ausgegangen. Dieser setzt sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aus Hypothekarzinsen und indirekten Amortisationen von Fr. 700.--, aus Nebenkosten und Baurechtszins gemäss Ab- rechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 520.-- sowie einem Be- trag für Erneuerungsrückstellungen und allgemeine Kosten wie Strom etc. von Fr. 280.-- zusammen. Den letztgenannten Kostenpunkt hielt die Vorinstanz für plausi- bel und angemessen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). b. In Zusammenhang mit den Wohnkosten rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Amortisationszahlungen sowie Rückstel-
Seite 12 — 21 lungen und allgemeine Kosten für Strom einberechnet habe. Die Berufungsbeklag- te sei Alleineigentümerin der von ihr genutzten 4.5-Zimmer-Wohnung. Die Zinsbe- lastung betrage Fr. 452.-- im Monat. Amortisationszahlungen seien nicht zu berücksichtigen, ansonsten die güterrechtliche Auseinendersetzung im Ehe- schutzverfahren vorweggenommen würde; diesen Grundsatz habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die Amortisation berücksichtigt habe. Die StWEG-Nebenkosten betrügen sodann Fr. 518.-- pro Monat, worin die allgemeinen Kosten bereits ent- halten seien. Es könnten daher nicht noch weitere Stromkosten geltend gemacht werden, zumal diese im Grundbetrag bereits enthalten seien. Daher entbehre der Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten im Umfang von Fr. 280.-- jeder Grundlage und sei nicht dem Aufwand zuzurechnen; in diesem Punkt sei die Vor- instanz in Willkür verfallen. Die ausgewiesenen Wohnkosten der Berufungsbeklag- ten beliefen sich somit auf Fr. 970.-- pro Monat. Der Berufungsbeklagten werde jedoch eine Reserve zugestanden, weshalb von monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'200.-- auszugehen sei. Unbestritten geblieben ist die Hypothekarzinsbelastung von monatlich Fr. 452.--, welche im Übrigen aufgrund der Akten auch rechts- genüglich ausgewiesen ist (vgl. KB 18, 2.29 % auf Fr. 110'000.-- = Fr. 2'519.-- pro Jahr und 1.53 % auf Fr. 190'000.-- = Fr. 2'907.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 5'426.-- pro Jahr bzw. Fr. 452.-- pro Monat). c/aa. Zu Recht beanstandet wird seitens des Berufungsklägers zunächst die An- rechnung der Amortisation in Höhe von monatlich Fr. 250.--. Gemäss eingereich- ten Akten (KB 17 und 18) ist in der Vergangenheit keine direkte Amortisation er- folgt. Der Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen zwischen den Parteien und der G. vom 9. März 2008 (KB 17) über ein Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- sieht zwar eine Amortisationspflicht von jährlich Fr. 3'000.-- vor, enthält aber auch die Option für eine indirekte Amortisation mittels Einzahlung auf ein 3. Säule- Konto (S. 2). Gemäss Aktenstand (KB 18) bestehen derzeit zwei Festhypotheken über Fr. 110'000.-- (mit einer Laufzeit von 10 Jahren: 1. Oktober 2011 bis 1. Okto- ber 2021 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 6. September 2011]) bzw. über Fr. 190'000.-- (mit einer Laufzeit von 3 Jahren: 30. November 2010 bis 30. November 2013 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 5. November 2010]), bei welchen eine direkte Amortisation von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend betrug der Schuldstand der Parteien per 31. Dezember 2010 (KB 15, Schuldenverzeichnis, Formular 4) bzw. per 11. November 2011 (KB 19, Vermögensausweis) unverändert Fr. 300'000.--. Soweit die Amortisationspflicht trotz Abschluss der Festhypotheken noch aktuell ist, erfolgt diese folglich nur indirekt über Einlagen in die 3. Säule, welche von der
Seite 13 — 21 Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung aber separat bzw. zusätzlich berücksichtigt worden sind. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Amortisationen eines Hypothekardarlehens der Vermögensbildung dienen und daher praxisgemäss nicht anrechenbar sind (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.f, S. 18; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 06 175 vom 24. Okto- ber 2006, E. 4.b; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Basel 2010, N 02.44 mit Hinweisen). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittli- chen) Unterhaltskosten, zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung von Amortisationen in Fällen denkbar, in welchen diese im Interesse beider Ehegatten liegen, so namentlich bei Solidarschuldnerschaft für eine Hypothek auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, bzw. solange beide Ehegatten von den betreffenden Amortisationen profitieren, wie etwa während der Dauer eines Eheschutzverfahrens, wenn der Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung noch andauert. Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Partei- en der Güterstand aufgelöst wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB) und die Berufungsbe- klagte als Alleineigentümerin der 4.5-Zimmer-Wohnung (vgl. BB 14, act. C.07) auch alleine von allfälligen Amortisationen profitieren würde. c/bb. Was sodann den Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten in Höhe von Fr. 280.-- anbelangt, welchen die Vorinstanz für plausibel und angemessen erachtet hat (angefochtener Entscheid, S. 5), wird vom Berufungskläger zu Recht das Fehlen jeglicher Belege beanstandet. Gemäss Kostenverteilung der Stock- werkeigentümergemeinschaft H. (KB 20) sind mit dem entsprechenden StWEG- Beitrag sowohl der Baurechtszins als auch die Heizkosten bereits abgedeckt. Die Stromkosten sind alsdann bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, S. 3). Mit der vom Berufungskläger zugestandenen Reserve von pauschal Fr. 230.-- sind nun aber auch die weiteren Kosten für die Gebäudeversicherung, sonstige öffent- lich-rechtliche Abgaben sowie der Unterhalt der Wohnung ausreichend abgedeckt, weshalb sich die Anrechnung eines darüber hinausgehenden Betrags nicht recht- fertigen lässt.
Seite 14 — 21 c/cc. Aufgrund der ausgewiesenen Positionen Hypothekarzins (Fr. 452.--) und StWEG-Beitrag (Fr. 518.--) sowie der vom Berufungskläger zugestandenen Re- serve (Fr. 230.--) ergibt sich bei der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten für Wohnkosten somit ein anrechenbarer Betrag von Fr. 1'200.--. In diesem Punkt erweist sich die Berufung folglich ebenfalls als begründet. 6.a. Bezüglich der Wohnkosten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den belegten Mietzins von Fr. 2'010.-- (inkl. Nebenkosten und Parkplatz, KB 2) in Be- achtung des aktuellen Wohnungsmarkts für 3.5- oder 4-Zimmer-Wohnungen für unangemessen hoch befunden und stattdessen einen reduzierten hypothetischen Wohnaufwand von Fr. 1'500.-- angenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Berufungskläger könne – auch unter Berücksichtigung regelmässiger Besu- che seiner Söhne – die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet werden. Ei- nen den angemessenen Wohnaufwand übersteigenden Aufpreis müsse er sich selber anrechnen lassen (angefochtener Entscheid, S. 5). b. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Wohnkosten als unangemessen hoch taxiert hat. Indessen fehle es an einer weiteren Begründung, weshalb ihm nur Fr. 1'500.-- angerechnet worden sei- en, obschon die Kosten nachweislich Fr. 2'010.-- betragen würden. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation unberücksichtigt gelassen, dass es auch ihm zustehe, den bisherigen Lebensstandard zu halten. Während er früher in einer grosszügi- gen Eigentumswohnung gelebt habe, wohne er heute in einer 3.5-Zimmer- Mietwohnung. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb ihm der bisherige Lebens- standard nicht zugestanden werden könne, zumal die Parteien in guten Verhält- nissen gelebt hätten. Immerhin habe er während der Trennungszeit gleichermas- sen Anspruch auf Fortführung der bisherigen (ehelichen) Lebenshaltung wie die Berufungsbeklagte, welche weiterhin in ihrer grosszügigen und sehr viel besser ausgestatteten Eigentumswohnung lebe. Überdies habe eine Abfrage unter www.immoscout24.ch vom 18. Januar 2012 ergeben, dass in Z. neun 3.5-Zimmer- Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten, welche im Durchschnitt Fr. 1'785.-- (exkl. Nebenkosten und Parkplatz) kosteten. Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Berufungskläger gemietete Wohnung sehr wohl angemessen sei. c. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich mit ei- nem Betrag von Fr. 1'500.-- entgegen der Auffassung des Berufungsklägers durchaus ein mit demjenigen der Berufungsbeklagten vergleichbarer Wohnstan- dard finanzieren. In Zusammenhang mit deren 4.5-Zimmer-Wohnung mit Baujahr 1977 und einem Verkehrswert von Fr. 437'000.-- (BB 7) kann denn auch kaum von
Seite 15 — 21 einem gehobenen Ausstattungsstandard gesprochen werden, andernfalls sich dies bereits im Jahr 2006 (Schätzungsjahr, vgl. BB 7) in einem höheren Verkehrs- wert niedergeschlagen hätte. Zum anderen haben aber auch die beiden Söhne zwischenzeitlich ein Alter erreicht, in welchem die gebührende Pflege des gemein- samen Kontakts nicht mehr zwingend mit Übernachtungen beim Vater verbunden ist. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach er wenigstens etwas Platz für seine beiden Söhne brauche, vermag daher die Anmiete einer 3.5-Zimmer- Maisonettewohnung im oberen Preissegment nicht zu begründen. Ob der Beru- fungskläger – wie von der Gegenseite behauptet – seine beiden Söhne ohnehin schon seit längerer Zeit nicht mehr zu sich auf Besuch genommen hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Dass in Z. entgegen der beru- fungsklägerischen Auffassung sehr wohl 3.5-Zimmer-Wohnungen zu einem Miet- zins von rund Fr. 1'500.-- (Bruttomiete) erhältlich sind, belegen mitunter auch die von der Berufungsbeklagten eingereichten, unter www.immoscout24.ch abgerufe- nen Rechercheergebnisse vom 2. Februar 2012 (C.8-C.10). Im Übrigen ist an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass alleinstehenden Personen vielfach ein gerin- gerer Betrag (Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.--) zugestanden wird, als dies vorliegend beim Berufungskläger der Fall ist. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Wohnkosten nicht zu beanstanden und mit dem festgesetzten Betrag von Fr. 1'500.-- wird dem Anspruch des Berufungsklägers auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards in ausreichender Weise Rech- nung getragen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt demzufolge als unbe- gründet. 7.a. Im Weiteren hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Berufungs- beklagte aufgrund ihrer familienbedingten beruflichen Auszeit – trotz approximati- ver BVG-Ausgleichszahlung des Berufungsklägers – eine Lücke in ihrem Alters- vorsorgeguthaben verzeichne. Sie sei darauf angewiesen, eine eigene Vorsorge aufzubauen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse und des bis- herigen Lebensstandards der Ehegatten solle es beiden Parteien weiterhin mög- lich sein, ihr Säule 3a-Konto zu äufnen (angefochtener Entscheid, S. 6). Aus die- sem Grund wurde beiden Ehegatten für die private Vorsorge ein Betrag von Fr. 500.-- angerechnet (angefochtener Entscheid, S. 9). b. Der Berufungskläger sieht in dieser Anrechnung eine im Massnahmeverfah- ren unzulässige Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntle- bens dürfe nämlich nicht dazu führen, dass eine Vermögensverschiebung eintrete, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehme. Die Vorinstanz
Seite 16 — 21 habe diesen Grundsatz verletzt, indem sie den Parteien monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Diese Fr. 500.-- seien somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. Die Parteien hätten bisher mit einem monatlichen Budget (inkl. Steuern etc.) von rund Fr. 7'000.-- (effektive Berechnung) gelebt, was als massgebender Ausdruck des Lebensstandards ge- nommen werden könne, und im Durchschnitt der letzten Jahre gemeinsam ca. Fr. 10'000.-- pro Monat verdient. Die Differenz sei gespart worden, indem jährlich das maximal Zulässige in die Säule 3a einbezahlt und eine Amortisation von mindes- tens Fr. 3'000.-- pro Jahr geleistet worden seien. Die entsprechenden Einzahlun- gen habe der Berufungskläger vorgenommen. Hinzu gekommen seien noch An- sparungen auf dem Sparkonto von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Der Gesamtbetrag von Fr. 22'000.-- sei von ihm geäufnet worden. Die Vorinstanz sei jedoch lediglich von einem Sparbetrag von Fr. 1'000.-- ausgegangen. Falsch sei nun aber vor allem, dass die Vorinstanz beiden Parteien einfach Fr. 500.-- beim notwendigen Unter- halt angerechnet habe, obschon das Gericht selber von einer Vermögensäufnung auf dem Säule 3a-Konto ausgegangen sei. Damit werde die güterrechtliche Aus- einandersetzung vorweggenommen. Korrekterweise seien die Fr. 1'000.-- vom monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen („Ausschei- dung der Sparquote“), weil dieser Sparbetrag für die bisherige Lebenshaltung nicht zur Verfügung gestanden habe und auch weiterhin nicht zur Verfügung ste- hen müsse, zumal trotzdem eine ausreichende Überschussbeteiligung verbleibe. c. Bei dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger, dass die Bildung von Ersparnissen (bzw. von Einlagen in die 3. Säule) nicht bloss durch sein Ein- kommen, sondern auch durch dasjenige der Berufungsbeklagten ermöglicht wur- de. Ausser Acht lässt er sodann, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts regelmässig mit Mehrkosten verbunden ist, welche eine bisher mögliche Sparquote übersteigen. Insofern kann kein Ehegatte die Weiterführung der bishe- rigen Sparquote für sich beanspruchen. Soweit erforderlich, ist diese vielmehr für die Finanzierung der trennungsbedingten Mehrkosten einzusetzen und folglich auch bei der Überschussteilung miteinzubeziehen. Vorliegend hat allerdings die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort anerkannt, dass die bisherige Spar- quote von der Überschussteilung ausgenommen werden soll. Ebenso wenig be- ansprucht sie die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für die private Vorsor- ge. Stattdessen verlangt sie lediglich eine den Einkommensverhältnissen entspre- chende Aufteilung der Sparquote, konkret im Verhältnis von 25 % zu ihren Guns- ten und von 75 % zu Gunsten des Berufungsklägers (vgl. Berechnung in der Beru- fungsantwort, S. 12). Auf diese Zugeständnisse ist die Berufungsbeklagte zu be-
Seite 17 — 21 haften. Entsprechend ist vom gemeinsamen Einkommen vorab ein Betrag von Fr. 1'000.-- auszuscheiden und im Verhältnis von 25 % (Ehefrau) zu 75 % (Ehemann) den Ehegatten zuzuweisen. Lediglich der verbleibende Überschuss ist dann im unbestritten gebliebenen Verhältnis von 60 % : 40 % auf die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn bzw. auf den Berufungskläger aufzuteilen. Damit wird jedem Ehegatten die Weiterführung der privaten Vorsorge entsprechend dem ehelichen Lebensstandard ermöglicht (vgl. auch Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 10 zu Art. 125 ZGB). d. Nach den vorangegangenen Ausführungen beläuft sich der Bedarf der Be- rufungsbeklagten mit den gemeinsamen Söhnen auf Fr. 4'803.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Wohnkosten Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--) und derjenige des Berufungsklägers auf Fr. 3'656.-- (Grundbetrag Fr. 1'200, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haft- pflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--); zuzüglich der bereits erwähnten Einlagen in die 3. Säule in Höhe von Fr. 1'000.-- (Fr. 750.-- für den Berufungsklä- ger und Fr. 250.-- für die Berufungsbeklagte) beträgt der Gesamtbedarf der Ehe- gatten demnach Fr. 9'459.--. Diesem Betrag steht ein gemeinsames Einkommen von Fr. 13'080.-- (Berufungskläger Fr. 9'210.--, Berufungsbeklagte Fr. 3'870.--) gegenüber. Ausgehend davon resultiert ein Überschuss von Fr. 3'621.-- (Fr. 13'080.-- - Fr. 9'459.--), welcher im Verhältnis von 60 % (Fr. 2'173.--) : 40 % (Fr. 1'448.--) auf die Berufungsbeklagte bzw. den Sohn D. und auf den Berufungsklä- ger aufzuteilen ist. Für die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn D. ergibt sich damit ein Gesamtsanspruch von Fr. 7'226.-- (Fr. 4'803.-- + Fr. 250.-- + Fr. 2’173.--), womit nach Abzug des eigenen anrechenbaren Einkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 3'870.-- und des nicht mehr angefochtenen Unterhaltsbeitrags für den Sohn D. von Fr. 1'698.-- ein an die Berufungsbeklagte zu entrichtender Unter- haltsbeitrag von monatlich aufgerundet Fr. 1'660.-- resultiert. In Anbetracht des- sen, dass 20 % des Überschusses (Fr. 724.--) auf den Sohn D. entfallen, verfügt die Berufungsbeklagte damit über eine Freiquote von rund Fr. 1'700.-- (Über- schussanteil Fr. 1'448.-- und Sparanteil Fr. 250.--). Dies liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Rahmen dessen, was ihr auch bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur Verfügung stand.
Seite 18 — 21 e. Da die Trennung im Juli 2011 erfolgte, kann für die Bestimmung des eheli- chen Lebensstandards auf die Werte der Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15 und 16) abgestellt werden. Gemäss Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15) er- zielten die Ehegatten ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 126'840.--, so dass mo- natliche Mittel von rund Fr. 10'570.-- zur Verfügung standen. Zwecks Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge wurde davon in Form von Einlagen in die 3. Säule jeweils ein Betrag von Fr. 1'000.-- in die private Vorsorge beider Ehegatten über- führt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist eine höhere Sparquote als Fr. 1'000.-- pro Monat aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Eine direkte Amorti- sation erfolgte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.c/aa) – keine. Was sodann die vom Berufungskläger behaupteten Ersparnisse von jährlich Fr. 6'000.-- anbelangt, so wurden diese jedenfalls nicht regelmässig getätigt, ansonsten per 31. Dezember 2010 (vgl. BB 15, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2, S. 2) ein höherer Betrag hätte ausgewiesen werden müssen. Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass abzüglich der vorerwähnten Einlagen in die 3. Säule von Fr. 1'000.-- monatlich rund Fr. 9'500.-- für den Unterhalt der Familie verwendet wurden. Diesem Einkommen ist nun der eheliche Bedarf der Ehegatten sowie des Sohnes D. gegenüberzustellen, wobei dieser – sofern nicht aktenmässig ausgewiesen – aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Nachdem der ältere Sohn C. be- reits im Juli 2010 seine Lehre abgeschlossen hat und damit wirtschaftlich selbständig wurde (vgl. BB 3), ist er für die Berechnung des Familienbedarfs nicht mehr zu berücksichtigen. Die Grundbeträge beliefen sich zum damaligen Zeit- punkt auf Fr. 1'700.-- für die Ehegatten und auf Fr. 600.-- für den Sohn D.. Die Wohnkosten betrugen – wie bereits im Rahmen der Frage nach der Höhe der an- rechenbaren Wohnkosten der Berufungsbeklagten erörtert worden ist (vgl. E. 5.c/cc) – Fr. 1’200.--. Die Prämien für Krankenversicherungen beliefen sich auf rund Fr. 940.-- pro Monat (BB 22). Die Steuern schlugen im Vorjahr mit rund Fr. 800.-- zu Buche (KB 16, Kantonssteuer Fr. 4'303.--, Gemeindesteuer, Fr. 4'037.--, Bundessteuer Fr. 1'344.--). Insgesamt belief sich der Grundbedarf der Familie demnach auf Fr. 5'240.-- pro Monat. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass über den Grundbedarf der Familie von Fr. 5'240.-- hinaus ein zusätzlicher Betrag von rund Fr. 4'200.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt wurde. Unter Berücksichtigung des gleichen Verteilungsschlüssels wie bei der Trennung (vgl. E. 7.d) entfielen davon 40 % bzw. rund Fr. 1'680.-- auf die Berufungsbeklagte. Mit dem zuvor ermittelten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'660.-- zu Gunsten der
Seite 19 — 21 Berufungsbeklagten bleibt folglich auch der Grundsatz des zuletzt gelebten eheli- chen Lebensstandards als Obergrenze des Trennungsunterhalts gewahrt. 8.a. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend zu kor- rigieren ist, als B. seiner Ehefrau A. rückwirkend ab August 2011 und für die effek- tive Dauer des Scheidungsverfahrens einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 3'358.-- (Fr. 1'660.-- für die Ehefrau und Fr. 1'698.-- für den Sohn D.) zu bezahlen hat. In diesem Sinne ist Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und der von der Vorinstanz darin festgesetzte Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'200.-- entsprechend zu reduzieren. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des geänderten Verfahrenausgangs die vorinstanzliche Kostenregelung einer An- passung bedarf. b. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenverteilung erwogen, die Ehe- frau sei mit ihren Unterhaltsbegehren im Grossen und Ganzen durchgedrungen, indessen sei ihr der geforderte Anwaltskostenvorschuss nicht gewährt worden. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten dem Ehemann zu 2/3 und der Ehefrau zu 1/3 aufzuerlegen. Nach dem gleichen Verteilschlüssel wurden sodann auch die Parteientschädigungen aufgeteilt und der Ehemann dazu verpflichtet, die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu ent- schädigen. Auch mit dem revidierten Unterhaltsbeitrag hat die Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsfrage (Kindes- und Ehegattenunterhalt) zu rund 80 % obsiegt, während sie lediglich mit ihrem Begehren auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zu Gunsten ihres Rechtsvertreters durch den Ehemann unterlegen ist, was indes- sen weniger ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Kostenverteilung im Verhältnis von 2/3 zu Lasten des Ehemanns und 1/3 zu Lasten der Ehefrau nach wie vor als angemessen. Für eine diesbezügliche Abänderung besteht daher kein Anlass. c. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat B. eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau von Fr. 2'200.-- auf Fr. 1'660.-- erreicht. Verglichen mit dem von ihm gemäss Rechtsbegehren zugestandenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- ist er damit rund zur Hälfte durchgedrungen. Gleiches gilt in Bezug auf A., welche in ihrer Berufungsantwort eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'950.-- an-
Seite 20 — 21 begehrt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Kosten des Berufungs- verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädi- gungen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat dem Gericht eine Hono- rarnote über einen Betrag von Fr. 2’669.75 (inkl. Spesen und MWSt., act. D.04) eingereicht, was angesichts der sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers liegt zwar keine Honorarnote bei den Akten, es ist allerdings davon auszuge- hen, dass sein Aufwand mit demjenigen der Gegenpartei vergleichbar war. Ange- sichts des jeweiligen hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aussergerichtlichen Entschädigungen verzichtet.
Seite 21 — 21 III.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin die Aus- bildungszulagen für den Sohn D. für die Monate August und Septem- ber 2011 in der Höhe von Total CHF 540.00 zu bezahlen.
E. 3 Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch ohne dessen Anhörung zu verpflichten, der Gesuchsstellerin sofort CHF 3'500.00 unter dem Titel „Unterhalt für Ehefrau und Kind (als Anzahlung)“ zu bezahlen.
E. 4 Der Gesuchsgegner sei ferner zu verurteilen, der Rechtsvertretung der Gesuchsstellerin für die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
E. 5 B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 2'200.00 zu bezahlen.
E. 6 B. wird verpflichtet, A. die für die Monate August und September 2011 erhaltenen Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 540.00 zu überweisen.
E. 7 a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu 2/3 (CHF 1'000.00) zu Lasten von B. und zu 1/3 (CHF 500.00) zu Lasten von A.. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
b) B. hat A. aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen.
E. 8 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 9 (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern Nrn. 5 und 7 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirks- gericht Plessur vom 4. Januar 2012 seien aufzuheben. 2. B. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monat- lich CHF 1'300 zu bezahlen. 3. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten.“
Seite 4 — 21 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein zu niedriges Ein- kommen angerechnet und in Zusammenhang mit deren Wohnkosten zu Unrecht Amortisationszahlungen, Rückstellungen und allgemeine Kosten für Strom berücksichtigt. Demgegenüber seien die Wohnkosten des Berufungsklägers als unangemessen hoch taxiert und ohne weitere Begründung reduziert worden, ob- schon die Mietkosten nachweislich höher ausfielen. Ferner habe die Vorinstanz die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen, indem sie den Partei- en monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Die- ser Betrag sei somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. G. In ihrer Berufungsantwort vom 2. Februar 2012 stellte A. den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verurteilen, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 1'950.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Strittig ist vorliegend die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers während der Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ob bei der Bestimmung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens (so Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer (Hrsg.), ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO) oder jener des Rechtsmittelverfah- rens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme (so Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art.
Seite 5 — 21 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO) entscheidend ist, kann vorliegendenfalls offen gelassen wer- den, da der für die Berufung massgebliche Streitwert im einen wie im anderen Fall erreicht wird. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens wird den Betrag von Fr. 10'000.-- ohne weiteres übersteigen, weshalb darauf nicht näher einzugehen braucht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergibt sich nichts anderes, wenn auf den Streitwert des vorsorglichen Massnahmeverfahrens abgestellt wird. Da die Dauer des Scheidungsverfahrens nämlich ungewiss ist, gilt dies auch für die Dau- er der vorsorglichen Massnahmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist dabei derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Entscheids noch strittig war (Reetz/Theiler, a.a.O., N 40 zu Art. 308 ZPO; Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 308 ZPO). – In ihrem Gesuch um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB vom 30. November 2011, welches nach der Anhörung vom 14. Dezember 2011 als Gesuch im Sinne von Art. 276 ZPO weiterbehandelt wurde, hat die Berufungsbeklagte einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'000.--, rückwirkend ab August 2011, gefordert, wovon Fr. 2'200.-- auf die Berufungsbeklagte selbst und Fr. 1'800.-- auf den gemeinsamen Sohn D. entfallen sollten. Demgegenüber vertrat der Beru- fungskläger die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte mit eigener Arbeit den bisherigen Lebensstandard ohne weiteres halten könne, weshalb das diesbezügli- che Gesuch abzuweisen sei. Für den gemeinsamen Sohn D. bezahle er dagegen weiterhin Fr. 500.-- pro Monat. Unter den Parteien waren demnach Differenzbe- träge von monatlich Fr. 3'500.-- strittig, womit der Streitwert unter Berücksichti- gung der ungewissen Dauer der vorsorglichen Massnahmen auch in diesem Fall klarerweise über der massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO) ist daher einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Ehe- scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen, sofern sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7361). Dabei stellt das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Bereich des vorliegend im Streite liegen- den vorsorglichen Ehegattenunterhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte
Seite 6 — 21 oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sach- verhalts hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und – soweit erforderlich – zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Milan Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der be- haupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge; in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 276 ZPO; Lazic, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Als Folge der beschränkten Untersuchungsmaxime hat auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung kommt nicht zum Tragen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Die mit Berufungsantwort erfolgte Urkundeneinlage der Beru- fungsbeklagten (act. C.01-C.13) erweist sich demnach als zulässig. Gleiches gilt für erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptungen der Parteien. 3.a. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der sowohl nach bisherigem (Art. 137 aZGB) als auch nach neuem Recht (Art. 276 ZPO) beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar ist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schul- det. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegat- ten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rah- men seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem
Seite 7 — 21 Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseiti- gen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Über- schussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwi- schen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Letzteres kann namentlich bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. In derartigen Fällen ist auch der während der Ehe geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand einer konkreten Berechnung der für die eheliche Lebenshaltung anfallen- den Kosten zu bestimmen. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Tei- lung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögens- verschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegneh- men würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b). b. Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie dies in Graubünden bei der Be- messung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahrens einer weit verbreiteten Praxis entspricht – ebenfalls für die Anwendung der sog. Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung entschieden. Ausgehend von einem (erweiterten) Minimalbedarf des Ehemannes von Fr. 4'156.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) und einem (erweiter- ten) Minimalbedarf der Ehefrau (mit den beiden Söhnen) von Fr. 5'603.-- (Grund- betrag Fr. 1'350.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) sowie den jeweiligen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'210.-- (inkl. Sozialzulagen und 13. Monatslohn) und der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'440.-- (inkl. Kinderzulagen und Kostgeld C.) hat sie einen Überschuss von Fr. 2'891.-- ermittelt. Diesen hat sie im
Seite 8 — 21 Verhältnis von 3/5 zu 2/5 auf die Ehefrau und den Ehemann aufgeteilt und auf ei- nen Gesamtanspruch der Ehefrau (mit dem Sohn D.) von Fr. 3'898.-- erkannt, wo- von Fr. 1'698.-- dem Sohn D. und Fr. 2'200.-- der Ehefrau zugesprochen wurden (vgl. Bedarfsberechnung im angefochtenen Entscheid, S. 9). Mit der Berufung nicht angefochten wird der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag an den gemeinsamen Sohn D., dessen Lehrlingseinkommen von der Vorinstanz als nicht anrechenbar erachtet wurde. Im Ergebnis ebenfalls nicht beanstandet wird die rechnerische Behandlung des noch bei der Ehefrau lebenden mündigen Sohnes C.. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auch der gemeinsame Sohn C. noch bei der Mutter wohne, weshalb der Grundbetrag auch für ihn berücksichtigt werde. Da er aber monatlich Fr. 600.-- für Kost und Lo- gis an die Mutter bezahle (zusätzliches Einkommen der Ehefrau), ergebe sich diesbezüglich ein Nullsummenspiel. Der Vollständigkeit halber hätten die Zahlen in der Berechnung aber dennoch zu erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Der Berufungskläger hat in seiner Berechnung den betreffenden Betrag von Fr. 600.-- sowohl beim Bedarf als auch beim Einkommen der Berufungsbeklagten unberücksichtigt gelassen (vgl. Berufung, S. 11), währenddem die Berufungsbe- klagte in ihrer Berechnung auf gleiche Weise vorgegangen ist wie die Vorinstanz und den entsprechenden Betrag beim Bedarf wie auch beim Einkommen ange- rechnet hat (vgl. Berufungsantwort, S. 12). Beide Parteien gehen somit davon aus, dass dem Beitrag von C. ein zusätzlicher Bedarf in derselben Höhe gegenüber- steht und er folglich keinen Beitrag an die Wohnkosten leistet. Das dem Beru- fungskläger anrechenbare Nettoeinkommen von monatlich Fr. 9'210.-- war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Ebenfalls nicht beanstandet werden mit der vorlie- genden Berufung die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen, wie etwa die jeweiligen Krankenkassenbeiträge, die Kosten für die Haft- pflichtversicherung sowie die berücksichtigte Steuerlast. Strittig sind dagegen das Einkommen der Ehefrau, die anrechenbaren Wohnkosten beider Ehegatten sowie die Anrechnung der Beiträge an die 3. Säule im Bedarf beider Ehegatten. 4.a. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten im angefochtenen Entscheid ein in ihrer gegenwärtigen Anstellung als Verkäuferin bei der E. AG erzielbares hypo- thetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 2’570.-- (inkl. 13. Monatslohn) angerechnet. In der Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der 17-jährige Sohn D. zwar keine sehr umfassende Betreuung seitens der Eltern mehr benötige und daher beide Ehegatten grundsätzlich zu 100 % arbeiten könn- ten. Für die Berufungsbeklagte sei es aber – bedingt durch eingegangene Famili- en- und Mutterpflichten in jungen Jahren – ohne Ausbildung und viel berufliche
Seite 9 — 21 Erfahrung nicht ohne weiteres möglich, eine 100 %-Anstellung zu finden. Sie habe dem Gericht glaubhaft dargelegt, gewillt zu sein, 100 % zu arbeiten. Trotz intensi- ver Bemühungen sei es ihr bisher seit der Trennung aber nicht möglich gewesen, entweder bei E. das Arbeitspensum zu erhöhen oder eine anderweitige Vollzeitbe- schäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu finden. So habe sie bei der Buch- handlung F. wider Erwarten nicht 70 %, sondern nur 40 % arbeiten können. Nur aus diesem Grund habe sie jene Anstellung wieder aufgegeben und sich darum bemüht, wieder zu 60 % bei E. arbeiten zu können. Mit ihrem Teilzeitpensum von 60 % bei E. erziele sie ein monatlich garantiertes Einkommen in der Höhe von Fr. 2'000.--. Das schlussendlich in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 erziel- te Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- sei durch das Leisten von Überstunden erzielt worden. Die Möglichkeit, so viele Überstunden leisten zu kön- nen, sei jedoch vom Arbeitgeber nicht garantiert; entsprechend könne vorliegend nicht von einem gesicherten Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen werden. Betrachte man hingegen neben dem Jahr 2011 auch das Jahr 2010, werde er- sichtlich, dass durchaus von einer gewissen Anzahl Überstunden ausgegangen werden könne. Es erscheine daher gerechtfertigt, vorliegend von einem hypotheti- schen monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 2'400.-- auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 6 f. und S. 9). b. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass der Berufungs- beklagten lediglich ein Einkommen von Fr. 2'570.-- angerechnet worden sei, ob- schon sie von Januar 2011 bis Oktober 2011 nachweislich Fr. 3'300.-- (inkl. 13 Monatslohn) verdient habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach dieser Lohn nur durch Leistung von Überstunden habe erzielt werden können, solche indessen nicht garantiert würden, sei aktenwidrig. Sodann erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungsbeklagte könne nicht 100 % arbeiten, weil sie „ohne viel berufliche Erfahrung“ dastehe, als falsch und willkürlich. Nachdem die Beru- fungsbeklagte 11 Jahre im Detailhandel tätig sei, könne ihr zumindest eine Voll- zeitanstellung im Detailhandel oder die Annahme einer weiteren Anstellung zuge- mutet werden. Die Berufungsbeklagte könne gemäss dem individuellen Lohnrech- ner des Bundesamts für Statistik bzw. dem Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds einen Nettolohn von Fr. 3'930.-- bzw. Fr. 4'217.-- verdienen. Da sie sich aber freiwillig dafür entschieden habe, erneut bei der E. AG mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, sei ihr entsprechend ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'100.-- anzurechnen. Diese Anrechnung habe ab dem 1. Januar 2013 zu erfolgen. Aufgrund der Möglichkeit, dass die Berufungsbeklagte noch ein Arbeitspensum von 40 % zur Verfügung habe, sei es aber mehr als gerechtfertigt,
Seite 10 — 21 ab August 2011 von einem hypothetischen Mindestlohn von Fr. 3'000.-- pro Mo- nat auszugehen, zumal sie im Jahre 2011 monatlich Fr. 3'300.-- verdient habe. Jedenfalls sei ihr eine Frist zu setzen, bis wann sie eine Vollzeitanstellung zu fin- den habe (Berufung, S. 4 ff.). Im Ergebnis wird damit seitens des Berufungsklä- gers anerkannt, dass die Berufungsbeklagte als Folge der Aufgabenteilung während der Ehe bei der Stellensuche auf Schwierigkeiten stösst und ihr dement- sprechend eine Übergangsfrist für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zuzubilli- gen ist. c. Den im Recht liegenden Lohnabrechnungen des Jahres 2011 (KB 6; act. C.05-C.06) ist zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in der gegenwärtigen Anstellung bei der E. AG im betreffenden Lohnjahr tatsächlich ein durchschnittli- ches Netteinkommen von monatlich rund Fr. 3'100.-- erzielt hat, wobei es aller- dings zu berücksichtigen gilt, dass ein derartiger Lohn einzig aufgrund regelmäs- siger Leistung von Mehrarbeit, für welche sie jeweils im Stundenlohn entschädigt wurde, zustande gekommen ist. Die Berufungsbeklagte macht in diesem Zusam- menhang zwar zu Recht geltend, dass die Zuweisung der vorerwähnten Mehrar- beit von der Arbeitgeberin nicht garantiert sei (vgl. KB 8). Nachdem entsprechende Leistungen von Mehrarbeit in der Vergangenheit aber regelmässig möglich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Ein Abstellen auf die Jahreslohnsumme 2010 ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklag- ten jedenfalls nicht sachgerecht, da sie in jenem Jahr wegen eines Unfalls für fünf Monate (Juni bis Oktober) arbeitsunfähig war und ihr während dieses Zeitraums lediglich der Grundlohn bzw. ab September noch 80 % desselben ausgerichtet wurde (vgl. KB 7). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dem Gericht mit den Lohnabrechnungen des Jahres 2011 aktuellere Unterlagen betreffend das tatsächlich erzielte Einkommen vorliegen. Sodann ist mit einem erneuten Arbeits- ausfall von ähnlich langer Dauer in Zukunft nicht zu rechnen. Ein solcher vermöch- te bei dessen Eintritt allenfalls einen Abänderungsgrund darzustellen. Ebenso we- nig steht die Bestätigung der E. AG vom 15. September 2011 (KB 9), in welcher bescheinigt wird, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsbeklag- ten auf 100 % aus strukturellen Gründen nicht möglich sei, einer Anrechnung des Einkommens in bisheriger Höhe entgegen. Soweit der Berufungskläger geltend macht, beim vorerwähnten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Zeugni- surkunde, welche nicht verwertet werden dürfe, und die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dieses berücksichtigt habe, Art. 177 ZPO verletzt, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass derartige private Bestätigungsschreiben nicht a priori unverwertbar sind. So können namentlich im summarischen Verfahren parteiseitige Zeugnisurkunden
Seite 11 — 21 als taugliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen dienen (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 254 ZPO; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 177 ZPO). Wie bei anderen Urkunden auch handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung, nämlich ob und welcher Beweiswert einer solchen Zeugnisurkunden zuerkannt werden kann. Unabhängig davon geht aus dem betreffenden Bestätigungsschreiben der E. AG (KB 9) aber ohnehin nur her- vor, dass eine 100 %-Anstellung aus strukturellen Gründen zurzeit nicht erhältlich ist. Dass eine Beschäftigung im bisherigen Umfang in Zukunft nicht mehr möglich wäre, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, vom von der Berufungsbeklagten im Jahr 2011 durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen abzuweichen und ihr – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7) – ein tieferes Einkommen anzurechnen. In Über- einstimmung mit dem Berufungskläger ist der Berufungsbeklagten damit zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- anzurechnen. Die Berufung er- weist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Zusammen mit dem Kostgeld des Sohnes C. von Fr. 600.-- und den Kinderzulagen von Fr. 270.-- beläuft sich das anrechenbare Einkommen der Berufungsbeklagten somit auf monatlich Fr. 3'870.--. Gleichzeitig wird die Berufungsbeklagte aufgefordert, ihr Arbeitspensum raschmöglichst auszubauen und zu diesem Zweck die Stellensuche zu intensivie- ren. Hierzu gehört mitunter auch eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung bzw. beim RAV, was ihr für den Fall, dass wider Erwarten keine Mehrarbeit mehr zugewiesen wird, zumindest den Bezug von Arbeitslosentaggeldern ermög- licht. Andernfalls riskiert sie, dass ihr in einem allfälligen Abänderungsverfahren wegen ungenügender Stellensuche ein höheres hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird. 5.a. In Bezug auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten ist die Vorinstanz von einem Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- ausgegangen. Dieser setzt sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aus Hypothekarzinsen und indirekten Amortisationen von Fr. 700.--, aus Nebenkosten und Baurechtszins gemäss Ab- rechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 520.-- sowie einem Be- trag für Erneuerungsrückstellungen und allgemeine Kosten wie Strom etc. von Fr. 280.-- zusammen. Den letztgenannten Kostenpunkt hielt die Vorinstanz für plausi- bel und angemessen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). b. In Zusammenhang mit den Wohnkosten rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Amortisationszahlungen sowie Rückstel-
Seite 12 — 21 lungen und allgemeine Kosten für Strom einberechnet habe. Die Berufungsbeklag- te sei Alleineigentümerin der von ihr genutzten 4.5-Zimmer-Wohnung. Die Zinsbe- lastung betrage Fr. 452.-- im Monat. Amortisationszahlungen seien nicht zu berücksichtigen, ansonsten die güterrechtliche Auseinendersetzung im Ehe- schutzverfahren vorweggenommen würde; diesen Grundsatz habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die Amortisation berücksichtigt habe. Die StWEG-Nebenkosten betrügen sodann Fr. 518.-- pro Monat, worin die allgemeinen Kosten bereits ent- halten seien. Es könnten daher nicht noch weitere Stromkosten geltend gemacht werden, zumal diese im Grundbetrag bereits enthalten seien. Daher entbehre der Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten im Umfang von Fr. 280.-- jeder Grundlage und sei nicht dem Aufwand zuzurechnen; in diesem Punkt sei die Vor- instanz in Willkür verfallen. Die ausgewiesenen Wohnkosten der Berufungsbeklag- ten beliefen sich somit auf Fr. 970.-- pro Monat. Der Berufungsbeklagten werde jedoch eine Reserve zugestanden, weshalb von monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'200.-- auszugehen sei. Unbestritten geblieben ist die Hypothekarzinsbelastung von monatlich Fr. 452.--, welche im Übrigen aufgrund der Akten auch rechts- genüglich ausgewiesen ist (vgl. KB 18, 2.29 % auf Fr. 110'000.-- = Fr. 2'519.-- pro Jahr und 1.53 % auf Fr. 190'000.-- = Fr. 2'907.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 5'426.-- pro Jahr bzw. Fr. 452.-- pro Monat). c/aa. Zu Recht beanstandet wird seitens des Berufungsklägers zunächst die An- rechnung der Amortisation in Höhe von monatlich Fr. 250.--. Gemäss eingereich- ten Akten (KB 17 und 18) ist in der Vergangenheit keine direkte Amortisation er- folgt. Der Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen zwischen den Parteien und der G. vom 9. März 2008 (KB 17) über ein Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- sieht zwar eine Amortisationspflicht von jährlich Fr. 3'000.-- vor, enthält aber auch die Option für eine indirekte Amortisation mittels Einzahlung auf ein 3. Säule- Konto (S. 2). Gemäss Aktenstand (KB 18) bestehen derzeit zwei Festhypotheken über Fr. 110'000.-- (mit einer Laufzeit von 10 Jahren: 1. Oktober 2011 bis 1. Okto- ber 2021 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 6. September 2011]) bzw. über Fr. 190'000.-- (mit einer Laufzeit von 3 Jahren: 30. November 2010 bis 30. November 2013 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 5. November 2010]), bei welchen eine direkte Amortisation von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend betrug der Schuldstand der Parteien per 31. Dezember 2010 (KB 15, Schuldenverzeichnis, Formular 4) bzw. per 11. November 2011 (KB 19, Vermögensausweis) unverändert Fr. 300'000.--. Soweit die Amortisationspflicht trotz Abschluss der Festhypotheken noch aktuell ist, erfolgt diese folglich nur indirekt über Einlagen in die 3. Säule, welche von der
Seite 13 — 21 Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung aber separat bzw. zusätzlich berücksichtigt worden sind. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Amortisationen eines Hypothekardarlehens der Vermögensbildung dienen und daher praxisgemäss nicht anrechenbar sind (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.f, S. 18; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 06 175 vom 24. Okto- ber 2006, E. 4.b; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Basel 2010, N 02.44 mit Hinweisen). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittli- chen) Unterhaltskosten, zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung von Amortisationen in Fällen denkbar, in welchen diese im Interesse beider Ehegatten liegen, so namentlich bei Solidarschuldnerschaft für eine Hypothek auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, bzw. solange beide Ehegatten von den betreffenden Amortisationen profitieren, wie etwa während der Dauer eines Eheschutzverfahrens, wenn der Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung noch andauert. Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Partei- en der Güterstand aufgelöst wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB) und die Berufungsbe- klagte als Alleineigentümerin der 4.5-Zimmer-Wohnung (vgl. BB 14, act. C.07) auch alleine von allfälligen Amortisationen profitieren würde. c/bb. Was sodann den Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten in Höhe von Fr. 280.-- anbelangt, welchen die Vorinstanz für plausibel und angemessen erachtet hat (angefochtener Entscheid, S. 5), wird vom Berufungskläger zu Recht das Fehlen jeglicher Belege beanstandet. Gemäss Kostenverteilung der Stock- werkeigentümergemeinschaft H. (KB 20) sind mit dem entsprechenden StWEG- Beitrag sowohl der Baurechtszins als auch die Heizkosten bereits abgedeckt. Die Stromkosten sind alsdann bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, S. 3). Mit der vom Berufungskläger zugestandenen Reserve von pauschal Fr. 230.-- sind nun aber auch die weiteren Kosten für die Gebäudeversicherung, sonstige öffent- lich-rechtliche Abgaben sowie der Unterhalt der Wohnung ausreichend abgedeckt, weshalb sich die Anrechnung eines darüber hinausgehenden Betrags nicht recht- fertigen lässt.
Seite 14 — 21 c/cc. Aufgrund der ausgewiesenen Positionen Hypothekarzins (Fr. 452.--) und StWEG-Beitrag (Fr. 518.--) sowie der vom Berufungskläger zugestandenen Re- serve (Fr. 230.--) ergibt sich bei der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten für Wohnkosten somit ein anrechenbarer Betrag von Fr. 1'200.--. In diesem Punkt erweist sich die Berufung folglich ebenfalls als begründet. 6.a. Bezüglich der Wohnkosten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den belegten Mietzins von Fr. 2'010.-- (inkl. Nebenkosten und Parkplatz, KB 2) in Be- achtung des aktuellen Wohnungsmarkts für 3.5- oder 4-Zimmer-Wohnungen für unangemessen hoch befunden und stattdessen einen reduzierten hypothetischen Wohnaufwand von Fr. 1'500.-- angenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Berufungskläger könne – auch unter Berücksichtigung regelmässiger Besu- che seiner Söhne – die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet werden. Ei- nen den angemessenen Wohnaufwand übersteigenden Aufpreis müsse er sich selber anrechnen lassen (angefochtener Entscheid, S. 5). b. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Wohnkosten als unangemessen hoch taxiert hat. Indessen fehle es an einer weiteren Begründung, weshalb ihm nur Fr. 1'500.-- angerechnet worden sei- en, obschon die Kosten nachweislich Fr. 2'010.-- betragen würden. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation unberücksichtigt gelassen, dass es auch ihm zustehe, den bisherigen Lebensstandard zu halten. Während er früher in einer grosszügi- gen Eigentumswohnung gelebt habe, wohne er heute in einer 3.5-Zimmer- Mietwohnung. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb ihm der bisherige Lebens- standard nicht zugestanden werden könne, zumal die Parteien in guten Verhält- nissen gelebt hätten. Immerhin habe er während der Trennungszeit gleichermas- sen Anspruch auf Fortführung der bisherigen (ehelichen) Lebenshaltung wie die Berufungsbeklagte, welche weiterhin in ihrer grosszügigen und sehr viel besser ausgestatteten Eigentumswohnung lebe. Überdies habe eine Abfrage unter www.immoscout24.ch vom 18. Januar 2012 ergeben, dass in Z. neun 3.5-Zimmer- Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten, welche im Durchschnitt Fr. 1'785.-- (exkl. Nebenkosten und Parkplatz) kosteten. Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Berufungskläger gemietete Wohnung sehr wohl angemessen sei. c. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich mit ei- nem Betrag von Fr. 1'500.-- entgegen der Auffassung des Berufungsklägers durchaus ein mit demjenigen der Berufungsbeklagten vergleichbarer Wohnstan- dard finanzieren. In Zusammenhang mit deren 4.5-Zimmer-Wohnung mit Baujahr 1977 und einem Verkehrswert von Fr. 437'000.-- (BB 7) kann denn auch kaum von
Seite 15 — 21 einem gehobenen Ausstattungsstandard gesprochen werden, andernfalls sich dies bereits im Jahr 2006 (Schätzungsjahr, vgl. BB 7) in einem höheren Verkehrs- wert niedergeschlagen hätte. Zum anderen haben aber auch die beiden Söhne zwischenzeitlich ein Alter erreicht, in welchem die gebührende Pflege des gemein- samen Kontakts nicht mehr zwingend mit Übernachtungen beim Vater verbunden ist. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach er wenigstens etwas Platz für seine beiden Söhne brauche, vermag daher die Anmiete einer 3.5-Zimmer- Maisonettewohnung im oberen Preissegment nicht zu begründen. Ob der Beru- fungskläger – wie von der Gegenseite behauptet – seine beiden Söhne ohnehin schon seit längerer Zeit nicht mehr zu sich auf Besuch genommen hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Dass in Z. entgegen der beru- fungsklägerischen Auffassung sehr wohl 3.5-Zimmer-Wohnungen zu einem Miet- zins von rund Fr. 1'500.-- (Bruttomiete) erhältlich sind, belegen mitunter auch die von der Berufungsbeklagten eingereichten, unter www.immoscout24.ch abgerufe- nen Rechercheergebnisse vom 2. Februar 2012 (C.8-C.10). Im Übrigen ist an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass alleinstehenden Personen vielfach ein gerin- gerer Betrag (Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.--) zugestanden wird, als dies vorliegend beim Berufungskläger der Fall ist. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Wohnkosten nicht zu beanstanden und mit dem festgesetzten Betrag von Fr. 1'500.-- wird dem Anspruch des Berufungsklägers auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards in ausreichender Weise Rech- nung getragen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt demzufolge als unbe- gründet. 7.a. Im Weiteren hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Berufungs- beklagte aufgrund ihrer familienbedingten beruflichen Auszeit – trotz approximati- ver BVG-Ausgleichszahlung des Berufungsklägers – eine Lücke in ihrem Alters- vorsorgeguthaben verzeichne. Sie sei darauf angewiesen, eine eigene Vorsorge aufzubauen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse und des bis- herigen Lebensstandards der Ehegatten solle es beiden Parteien weiterhin mög- lich sein, ihr Säule 3a-Konto zu äufnen (angefochtener Entscheid, S. 6). Aus die- sem Grund wurde beiden Ehegatten für die private Vorsorge ein Betrag von Fr. 500.-- angerechnet (angefochtener Entscheid, S. 9). b. Der Berufungskläger sieht in dieser Anrechnung eine im Massnahmeverfah- ren unzulässige Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntle- bens dürfe nämlich nicht dazu führen, dass eine Vermögensverschiebung eintrete, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehme. Die Vorinstanz
Seite 16 — 21 habe diesen Grundsatz verletzt, indem sie den Parteien monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Diese Fr. 500.-- seien somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. Die Parteien hätten bisher mit einem monatlichen Budget (inkl. Steuern etc.) von rund Fr. 7'000.-- (effektive Berechnung) gelebt, was als massgebender Ausdruck des Lebensstandards ge- nommen werden könne, und im Durchschnitt der letzten Jahre gemeinsam ca. Fr. 10'000.-- pro Monat verdient. Die Differenz sei gespart worden, indem jährlich das maximal Zulässige in die Säule 3a einbezahlt und eine Amortisation von mindes- tens Fr. 3'000.-- pro Jahr geleistet worden seien. Die entsprechenden Einzahlun- gen habe der Berufungskläger vorgenommen. Hinzu gekommen seien noch An- sparungen auf dem Sparkonto von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Der Gesamtbetrag von Fr. 22'000.-- sei von ihm geäufnet worden. Die Vorinstanz sei jedoch lediglich von einem Sparbetrag von Fr. 1'000.-- ausgegangen. Falsch sei nun aber vor allem, dass die Vorinstanz beiden Parteien einfach Fr. 500.-- beim notwendigen Unter- halt angerechnet habe, obschon das Gericht selber von einer Vermögensäufnung auf dem Säule 3a-Konto ausgegangen sei. Damit werde die güterrechtliche Aus- einandersetzung vorweggenommen. Korrekterweise seien die Fr. 1'000.-- vom monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen („Ausschei- dung der Sparquote“), weil dieser Sparbetrag für die bisherige Lebenshaltung nicht zur Verfügung gestanden habe und auch weiterhin nicht zur Verfügung ste- hen müsse, zumal trotzdem eine ausreichende Überschussbeteiligung verbleibe. c. Bei dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger, dass die Bildung von Ersparnissen (bzw. von Einlagen in die 3. Säule) nicht bloss durch sein Ein- kommen, sondern auch durch dasjenige der Berufungsbeklagten ermöglicht wur- de. Ausser Acht lässt er sodann, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts regelmässig mit Mehrkosten verbunden ist, welche eine bisher mögliche Sparquote übersteigen. Insofern kann kein Ehegatte die Weiterführung der bishe- rigen Sparquote für sich beanspruchen. Soweit erforderlich, ist diese vielmehr für die Finanzierung der trennungsbedingten Mehrkosten einzusetzen und folglich auch bei der Überschussteilung miteinzubeziehen. Vorliegend hat allerdings die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort anerkannt, dass die bisherige Spar- quote von der Überschussteilung ausgenommen werden soll. Ebenso wenig be- ansprucht sie die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für die private Vorsor- ge. Stattdessen verlangt sie lediglich eine den Einkommensverhältnissen entspre- chende Aufteilung der Sparquote, konkret im Verhältnis von 25 % zu ihren Guns- ten und von 75 % zu Gunsten des Berufungsklägers (vgl. Berechnung in der Beru- fungsantwort, S. 12). Auf diese Zugeständnisse ist die Berufungsbeklagte zu be-
Seite 17 — 21 haften. Entsprechend ist vom gemeinsamen Einkommen vorab ein Betrag von Fr. 1'000.-- auszuscheiden und im Verhältnis von 25 % (Ehefrau) zu 75 % (Ehemann) den Ehegatten zuzuweisen. Lediglich der verbleibende Überschuss ist dann im unbestritten gebliebenen Verhältnis von 60 % : 40 % auf die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn bzw. auf den Berufungskläger aufzuteilen. Damit wird jedem Ehegatten die Weiterführung der privaten Vorsorge entsprechend dem ehelichen Lebensstandard ermöglicht (vgl. auch Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 10 zu Art. 125 ZGB). d. Nach den vorangegangenen Ausführungen beläuft sich der Bedarf der Be- rufungsbeklagten mit den gemeinsamen Söhnen auf Fr. 4'803.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Wohnkosten Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--) und derjenige des Berufungsklägers auf Fr. 3'656.-- (Grundbetrag Fr. 1'200, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haft- pflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--); zuzüglich der bereits erwähnten Einlagen in die 3. Säule in Höhe von Fr. 1'000.-- (Fr. 750.-- für den Berufungsklä- ger und Fr. 250.-- für die Berufungsbeklagte) beträgt der Gesamtbedarf der Ehe- gatten demnach Fr. 9'459.--. Diesem Betrag steht ein gemeinsames Einkommen von Fr. 13'080.-- (Berufungskläger Fr. 9'210.--, Berufungsbeklagte Fr. 3'870.--) gegenüber. Ausgehend davon resultiert ein Überschuss von Fr. 3'621.-- (Fr. 13'080.-- - Fr. 9'459.--), welcher im Verhältnis von 60 % (Fr. 2'173.--) : 40 % (Fr. 1'448.--) auf die Berufungsbeklagte bzw. den Sohn D. und auf den Berufungsklä- ger aufzuteilen ist. Für die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn D. ergibt sich damit ein Gesamtsanspruch von Fr. 7'226.-- (Fr. 4'803.-- + Fr. 250.-- + Fr. 2’173.--), womit nach Abzug des eigenen anrechenbaren Einkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 3'870.-- und des nicht mehr angefochtenen Unterhaltsbeitrags für den Sohn D. von Fr. 1'698.-- ein an die Berufungsbeklagte zu entrichtender Unter- haltsbeitrag von monatlich aufgerundet Fr. 1'660.-- resultiert. In Anbetracht des- sen, dass 20 % des Überschusses (Fr. 724.--) auf den Sohn D. entfallen, verfügt die Berufungsbeklagte damit über eine Freiquote von rund Fr. 1'700.-- (Über- schussanteil Fr. 1'448.-- und Sparanteil Fr. 250.--). Dies liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Rahmen dessen, was ihr auch bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur Verfügung stand.
Seite 18 — 21 e. Da die Trennung im Juli 2011 erfolgte, kann für die Bestimmung des eheli- chen Lebensstandards auf die Werte der Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15 und 16) abgestellt werden. Gemäss Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15) er- zielten die Ehegatten ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 126'840.--, so dass mo- natliche Mittel von rund Fr. 10'570.-- zur Verfügung standen. Zwecks Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge wurde davon in Form von Einlagen in die 3. Säule jeweils ein Betrag von Fr. 1'000.-- in die private Vorsorge beider Ehegatten über- führt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist eine höhere Sparquote als Fr. 1'000.-- pro Monat aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Eine direkte Amorti- sation erfolgte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.c/aa) – keine. Was sodann die vom Berufungskläger behaupteten Ersparnisse von jährlich Fr. 6'000.-- anbelangt, so wurden diese jedenfalls nicht regelmässig getätigt, ansonsten per 31. Dezember 2010 (vgl. BB 15, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2, S. 2) ein höherer Betrag hätte ausgewiesen werden müssen. Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass abzüglich der vorerwähnten Einlagen in die 3. Säule von Fr. 1'000.-- monatlich rund Fr. 9'500.-- für den Unterhalt der Familie verwendet wurden. Diesem Einkommen ist nun der eheliche Bedarf der Ehegatten sowie des Sohnes D. gegenüberzustellen, wobei dieser – sofern nicht aktenmässig ausgewiesen – aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Nachdem der ältere Sohn C. be- reits im Juli 2010 seine Lehre abgeschlossen hat und damit wirtschaftlich selbständig wurde (vgl. BB 3), ist er für die Berechnung des Familienbedarfs nicht mehr zu berücksichtigen. Die Grundbeträge beliefen sich zum damaligen Zeit- punkt auf Fr. 1'700.-- für die Ehegatten und auf Fr. 600.-- für den Sohn D.. Die Wohnkosten betrugen – wie bereits im Rahmen der Frage nach der Höhe der an- rechenbaren Wohnkosten der Berufungsbeklagten erörtert worden ist (vgl. E. 5.c/cc) – Fr. 1’200.--. Die Prämien für Krankenversicherungen beliefen sich auf rund Fr. 940.-- pro Monat (BB 22). Die Steuern schlugen im Vorjahr mit rund Fr. 800.-- zu Buche (KB 16, Kantonssteuer Fr. 4'303.--, Gemeindesteuer, Fr. 4'037.--, Bundessteuer Fr. 1'344.--). Insgesamt belief sich der Grundbedarf der Familie demnach auf Fr. 5'240.-- pro Monat. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass über den Grundbedarf der Familie von Fr. 5'240.-- hinaus ein zusätzlicher Betrag von rund Fr. 4'200.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt wurde. Unter Berücksichtigung des gleichen Verteilungsschlüssels wie bei der Trennung (vgl. E. 7.d) entfielen davon 40 % bzw. rund Fr. 1'680.-- auf die Berufungsbeklagte. Mit dem zuvor ermittelten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'660.-- zu Gunsten der
Seite 19 — 21 Berufungsbeklagten bleibt folglich auch der Grundsatz des zuletzt gelebten eheli- chen Lebensstandards als Obergrenze des Trennungsunterhalts gewahrt. 8.a. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend zu kor- rigieren ist, als B. seiner Ehefrau A. rückwirkend ab August 2011 und für die effek- tive Dauer des Scheidungsverfahrens einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 3'358.-- (Fr. 1'660.-- für die Ehefrau und Fr. 1'698.-- für den Sohn D.) zu bezahlen hat. In diesem Sinne ist Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und der von der Vorinstanz darin festgesetzte Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'200.-- entsprechend zu reduzieren. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des geänderten Verfahrenausgangs die vorinstanzliche Kostenregelung einer An- passung bedarf. b. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenverteilung erwogen, die Ehe- frau sei mit ihren Unterhaltsbegehren im Grossen und Ganzen durchgedrungen, indessen sei ihr der geforderte Anwaltskostenvorschuss nicht gewährt worden. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten dem Ehemann zu 2/3 und der Ehefrau zu 1/3 aufzuerlegen. Nach dem gleichen Verteilschlüssel wurden sodann auch die Parteientschädigungen aufgeteilt und der Ehemann dazu verpflichtet, die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu ent- schädigen. Auch mit dem revidierten Unterhaltsbeitrag hat die Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsfrage (Kindes- und Ehegattenunterhalt) zu rund 80 % obsiegt, während sie lediglich mit ihrem Begehren auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zu Gunsten ihres Rechtsvertreters durch den Ehemann unterlegen ist, was indes- sen weniger ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Kostenverteilung im Verhältnis von 2/3 zu Lasten des Ehemanns und 1/3 zu Lasten der Ehefrau nach wie vor als angemessen. Für eine diesbezügliche Abänderung besteht daher kein Anlass. c. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat B. eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau von Fr. 2'200.-- auf Fr. 1'660.-- erreicht. Verglichen mit dem von ihm gemäss Rechtsbegehren zugestandenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- ist er damit rund zur Hälfte durchgedrungen. Gleiches gilt in Bezug auf A., welche in ihrer Berufungsantwort eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'950.-- an-
Seite 20 — 21 begehrt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Kosten des Berufungs- verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädi- gungen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat dem Gericht eine Hono- rarnote über einen Betrag von Fr. 2’669.75 (inkl. Spesen und MWSt., act. D.04) eingereicht, was angesichts der sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers liegt zwar keine Honorarnote bei den Akten, es ist allerdings davon auszuge- hen, dass sein Aufwand mit demjenigen der Gegenpartei vergleichbar war. Ange- sichts des jeweiligen hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aussergerichtlichen Entschädigungen verzichtet.
Seite 21 — 21 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 5 des angefochte- nen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben.
- B. wird verpflichtet, A. rückwirkend ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'660.-- zu bezahlen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten von B. und im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten von A.. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von B. ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. A. wird verpflichtet, B. den Betrag von Fr. 1'000.-- direkt zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. März 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 3
19. März 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des B., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 4. Januar 2012, mitgeteilt am 6. Januar 2012, in Sachen der A., Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte, vertreten durch lic. iur. Marcel Altherr, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. A., geboren am _, und B., geboren am _, heirateten am 13. Oktober 1990 vor dem Zivilstandsamt Z.. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C., geboren am _, und D., geboren am _, hervor. Seit Juli 2011 leben die Parteien getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieb, während der Ehemann seinerseits eine neue Wohnung bezogen hat. B. Am 30. November 2011 stellte A. ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterli- cher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin im Rah- men des Eheschutzverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 4'000.00 rückwirkend ab August 2011 monatlich im Voraus zu bezahlen, wovon CHF 2'200.00 auf die Gesuchsstellerin und CHF 1'800.00 auf den gemeinsamen Sohn D. (geb. 09.11.94 [rec- te 05.11.94]) entfallen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin die Aus- bildungszulagen für den Sohn D. für die Monate August und Septem- ber 2011 in der Höhe von Total CHF 540.00 zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch ohne dessen Anhörung zu verpflichten, der Gesuchsstellerin sofort CHF 3'500.00 unter dem Titel „Unterhalt für Ehefrau und Kind (als Anzahlung)“ zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei ferner zu verurteilen, der Rechtsvertretung der Gesuchsstellerin für die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ C. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 stellte B. folgende Anträge: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 28. Juli 2011 berechtigt sind, getrennt zu leben. 3. Das gemeinsame Kind, D., geboren am _, sei dem Vater zur Pflege und Erziehung zuzuweisen und unter seine elterliche Obhut zu stellen. Eventualiter: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. CHF 500 zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin.“ D. Anlässlich der am 14. Dezember 2011 vor Bezirksgericht Plessur durchge- führten getrennten und gemeinsamen Anhörung bekräftigten beide Parteien ihren Scheidungswillen. Ferner waren sie sich darüber einig, das Eheschutzverfahren sogleich abzuschreiben, das Ehescheidungsverfahren rechtshängig zu machen
Seite 3 — 21 und das Gesuch vom 30. November 2011 und die Stellungnahme vom 12. De- zember 2011 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfah- ren beurteilen zu lassen. E. Mit Entscheid vom 4. Januar 2012, mitgeteilt am 6. Januar 2012, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. und B. sind berechtigt getrennt zu leben. 2. Das Eheschutzverfahren wird abgeschrieben und die Rechtshängig- keit des Scheidungsverfahrens festgestellt. 3. Die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn D., geboren am _, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf A. übertragen.
4. a) B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von D. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 1'698.00 zu bezahlen.
b) Der von B. insgesamt seit August 2011 an D. bereits geleistete Bei- trag in der Höhe von CHF 1'600.00 wird ihm angerechnet. 5. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Schei- dungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 2'200.00 zu bezahlen. 6. B. wird verpflichtet, A. die für die Monate August und September 2011 erhaltenen Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 540.00 zu überweisen.
7. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu 2/3 (CHF 1'000.00) zu Lasten von B. und zu 1/3 (CHF 500.00) zu Lasten von A.. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
b) B. hat A. aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern Nrn. 5 und 7 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirks- gericht Plessur vom 4. Januar 2012 seien aufzuheben. 2. B. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A. für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monat- lich CHF 1'300 zu bezahlen. 3. Die vorinstanzlichen amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten.“
Seite 4 — 21 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein zu niedriges Ein- kommen angerechnet und in Zusammenhang mit deren Wohnkosten zu Unrecht Amortisationszahlungen, Rückstellungen und allgemeine Kosten für Strom berücksichtigt. Demgegenüber seien die Wohnkosten des Berufungsklägers als unangemessen hoch taxiert und ohne weitere Begründung reduziert worden, ob- schon die Mietkosten nachweislich höher ausfielen. Ferner habe die Vorinstanz die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen, indem sie den Partei- en monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Die- ser Betrag sei somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. G. In ihrer Berufungsantwort vom 2. Februar 2012 stellte A. den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger sei zu verurteilen, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab August 2011 im Voraus monatlich CHF 1'950.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers abzuweisen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Strittig ist vorliegend die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers während der Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ob bei der Bestimmung des Streitwerts jener des Hauptverfahrens (so Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO; Miriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer (Hrsg.), ZPO- Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO) oder jener des Rechtsmittelverfah- rens betreffend die Anfechtung der vorsorglichen Massnahme (so Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 41 zu Art.
Seite 5 — 21 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 308 ZPO) entscheidend ist, kann vorliegendenfalls offen gelassen wer- den, da der für die Berufung massgebliche Streitwert im einen wie im anderen Fall erreicht wird. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens wird den Betrag von Fr. 10'000.-- ohne weiteres übersteigen, weshalb darauf nicht näher einzugehen braucht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergibt sich nichts anderes, wenn auf den Streitwert des vorsorglichen Massnahmeverfahrens abgestellt wird. Da die Dauer des Scheidungsverfahrens nämlich ungewiss ist, gilt dies auch für die Dau- er der vorsorglichen Massnahmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist dabei derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Entscheids noch strittig war (Reetz/Theiler, a.a.O., N 40 zu Art. 308 ZPO; Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 308 ZPO). – In ihrem Gesuch um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB vom 30. November 2011, welches nach der Anhörung vom 14. Dezember 2011 als Gesuch im Sinne von Art. 276 ZPO weiterbehandelt wurde, hat die Berufungsbeklagte einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'000.--, rückwirkend ab August 2011, gefordert, wovon Fr. 2'200.-- auf die Berufungsbeklagte selbst und Fr. 1'800.-- auf den gemeinsamen Sohn D. entfallen sollten. Demgegenüber vertrat der Beru- fungskläger die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte mit eigener Arbeit den bisherigen Lebensstandard ohne weiteres halten könne, weshalb das diesbezügli- che Gesuch abzuweisen sei. Für den gemeinsamen Sohn D. bezahle er dagegen weiterhin Fr. 500.-- pro Monat. Unter den Parteien waren demnach Differenzbe- träge von monatlich Fr. 3'500.-- strittig, womit der Streitwert unter Berücksichti- gung der ungewissen Dauer der vorsorglichen Massnahmen auch in diesem Fall klarerweise über der massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO) ist daher einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Ehe- scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen, sofern sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7361). Dabei stellt das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 272 ZPO im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Bereich des vorliegend im Streite liegen- den vorsorglichen Ehegattenunterhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte
Seite 6 — 21 oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sach- verhalts hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und – soweit erforderlich – zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Milan Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der be- haupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge; in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 276 ZPO; Lazic, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Als Folge der beschränkten Untersuchungsmaxime hat auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung kommt nicht zum Tragen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Die mit Berufungsantwort erfolgte Urkundeneinlage der Beru- fungsbeklagten (act. C.01-C.13) erweist sich demnach als zulässig. Gleiches gilt für erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptungen der Parteien. 3.a. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der sowohl nach bisherigem (Art. 137 aZGB) als auch nach neuem Recht (Art. 276 ZPO) beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar ist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schul- det. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegat- ten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rah- men seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem
Seite 7 — 21 Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseiti- gen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Über- schussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwi- schen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Letzteres kann namentlich bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. In derartigen Fällen ist auch der während der Ehe geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand einer konkreten Berechnung der für die eheliche Lebenshaltung anfallen- den Kosten zu bestimmen. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehe- gatten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Tei- lung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögens- verschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegneh- men würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b). b. Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie dies in Graubünden bei der Be- messung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahrens einer weit verbreiteten Praxis entspricht – ebenfalls für die Anwendung der sog. Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung entschieden. Ausgehend von einem (erweiterten) Minimalbedarf des Ehemannes von Fr. 4'156.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) und einem (erweiter- ten) Minimalbedarf der Ehefrau (mit den beiden Söhnen) von Fr. 5'603.-- (Grund- betrag Fr. 1'350.--, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversiche- rung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--, private Vorsorge Fr. 500.--) sowie den jeweiligen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'210.-- (inkl. Sozialzulagen und 13. Monatslohn) und der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'440.-- (inkl. Kinderzulagen und Kostgeld C.) hat sie einen Überschuss von Fr. 2'891.-- ermittelt. Diesen hat sie im
Seite 8 — 21 Verhältnis von 3/5 zu 2/5 auf die Ehefrau und den Ehemann aufgeteilt und auf ei- nen Gesamtanspruch der Ehefrau (mit dem Sohn D.) von Fr. 3'898.-- erkannt, wo- von Fr. 1'698.-- dem Sohn D. und Fr. 2'200.-- der Ehefrau zugesprochen wurden (vgl. Bedarfsberechnung im angefochtenen Entscheid, S. 9). Mit der Berufung nicht angefochten wird der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag an den gemeinsamen Sohn D., dessen Lehrlingseinkommen von der Vorinstanz als nicht anrechenbar erachtet wurde. Im Ergebnis ebenfalls nicht beanstandet wird die rechnerische Behandlung des noch bei der Ehefrau lebenden mündigen Sohnes C.. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auch der gemeinsame Sohn C. noch bei der Mutter wohne, weshalb der Grundbetrag auch für ihn berücksichtigt werde. Da er aber monatlich Fr. 600.-- für Kost und Lo- gis an die Mutter bezahle (zusätzliches Einkommen der Ehefrau), ergebe sich diesbezüglich ein Nullsummenspiel. Der Vollständigkeit halber hätten die Zahlen in der Berechnung aber dennoch zu erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Der Berufungskläger hat in seiner Berechnung den betreffenden Betrag von Fr. 600.-- sowohl beim Bedarf als auch beim Einkommen der Berufungsbeklagten unberücksichtigt gelassen (vgl. Berufung, S. 11), währenddem die Berufungsbe- klagte in ihrer Berechnung auf gleiche Weise vorgegangen ist wie die Vorinstanz und den entsprechenden Betrag beim Bedarf wie auch beim Einkommen ange- rechnet hat (vgl. Berufungsantwort, S. 12). Beide Parteien gehen somit davon aus, dass dem Beitrag von C. ein zusätzlicher Bedarf in derselben Höhe gegenüber- steht und er folglich keinen Beitrag an die Wohnkosten leistet. Das dem Beru- fungskläger anrechenbare Nettoeinkommen von monatlich Fr. 9'210.-- war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Ebenfalls nicht beanstandet werden mit der vorlie- genden Berufung die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositi- onen, wie etwa die jeweiligen Krankenkassenbeiträge, die Kosten für die Haft- pflichtversicherung sowie die berücksichtigte Steuerlast. Strittig sind dagegen das Einkommen der Ehefrau, die anrechenbaren Wohnkosten beider Ehegatten sowie die Anrechnung der Beiträge an die 3. Säule im Bedarf beider Ehegatten. 4.a. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten im angefochtenen Entscheid ein in ihrer gegenwärtigen Anstellung als Verkäuferin bei der E. AG erzielbares hypo- thetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 2’570.-- (inkl. 13. Monatslohn) angerechnet. In der Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der 17-jährige Sohn D. zwar keine sehr umfassende Betreuung seitens der Eltern mehr benötige und daher beide Ehegatten grundsätzlich zu 100 % arbeiten könn- ten. Für die Berufungsbeklagte sei es aber – bedingt durch eingegangene Famili- en- und Mutterpflichten in jungen Jahren – ohne Ausbildung und viel berufliche
Seite 9 — 21 Erfahrung nicht ohne weiteres möglich, eine 100 %-Anstellung zu finden. Sie habe dem Gericht glaubhaft dargelegt, gewillt zu sein, 100 % zu arbeiten. Trotz intensi- ver Bemühungen sei es ihr bisher seit der Trennung aber nicht möglich gewesen, entweder bei E. das Arbeitspensum zu erhöhen oder eine anderweitige Vollzeitbe- schäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu finden. So habe sie bei der Buch- handlung F. wider Erwarten nicht 70 %, sondern nur 40 % arbeiten können. Nur aus diesem Grund habe sie jene Anstellung wieder aufgegeben und sich darum bemüht, wieder zu 60 % bei E. arbeiten zu können. Mit ihrem Teilzeitpensum von 60 % bei E. erziele sie ein monatlich garantiertes Einkommen in der Höhe von Fr. 2'000.--. Das schlussendlich in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 erziel- te Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- sei durch das Leisten von Überstunden erzielt worden. Die Möglichkeit, so viele Überstunden leisten zu kön- nen, sei jedoch vom Arbeitgeber nicht garantiert; entsprechend könne vorliegend nicht von einem gesicherten Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen werden. Betrachte man hingegen neben dem Jahr 2011 auch das Jahr 2010, werde er- sichtlich, dass durchaus von einer gewissen Anzahl Überstunden ausgegangen werden könne. Es erscheine daher gerechtfertigt, vorliegend von einem hypotheti- schen monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 2'400.-- auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 6 f. und S. 9). b. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass der Berufungs- beklagten lediglich ein Einkommen von Fr. 2'570.-- angerechnet worden sei, ob- schon sie von Januar 2011 bis Oktober 2011 nachweislich Fr. 3'300.-- (inkl. 13 Monatslohn) verdient habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach dieser Lohn nur durch Leistung von Überstunden habe erzielt werden können, solche indessen nicht garantiert würden, sei aktenwidrig. Sodann erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungsbeklagte könne nicht 100 % arbeiten, weil sie „ohne viel berufliche Erfahrung“ dastehe, als falsch und willkürlich. Nachdem die Beru- fungsbeklagte 11 Jahre im Detailhandel tätig sei, könne ihr zumindest eine Voll- zeitanstellung im Detailhandel oder die Annahme einer weiteren Anstellung zuge- mutet werden. Die Berufungsbeklagte könne gemäss dem individuellen Lohnrech- ner des Bundesamts für Statistik bzw. dem Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds einen Nettolohn von Fr. 3'930.-- bzw. Fr. 4'217.-- verdienen. Da sie sich aber freiwillig dafür entschieden habe, erneut bei der E. AG mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten, sei ihr entsprechend ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'100.-- anzurechnen. Diese Anrechnung habe ab dem 1. Januar 2013 zu erfolgen. Aufgrund der Möglichkeit, dass die Berufungsbeklagte noch ein Arbeitspensum von 40 % zur Verfügung habe, sei es aber mehr als gerechtfertigt,
Seite 10 — 21 ab August 2011 von einem hypothetischen Mindestlohn von Fr. 3'000.-- pro Mo- nat auszugehen, zumal sie im Jahre 2011 monatlich Fr. 3'300.-- verdient habe. Jedenfalls sei ihr eine Frist zu setzen, bis wann sie eine Vollzeitanstellung zu fin- den habe (Berufung, S. 4 ff.). Im Ergebnis wird damit seitens des Berufungsklä- gers anerkannt, dass die Berufungsbeklagte als Folge der Aufgabenteilung während der Ehe bei der Stellensuche auf Schwierigkeiten stösst und ihr dement- sprechend eine Übergangsfrist für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zuzubilli- gen ist. c. Den im Recht liegenden Lohnabrechnungen des Jahres 2011 (KB 6; act. C.05-C.06) ist zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in der gegenwärtigen Anstellung bei der E. AG im betreffenden Lohnjahr tatsächlich ein durchschnittli- ches Netteinkommen von monatlich rund Fr. 3'100.-- erzielt hat, wobei es aller- dings zu berücksichtigen gilt, dass ein derartiger Lohn einzig aufgrund regelmäs- siger Leistung von Mehrarbeit, für welche sie jeweils im Stundenlohn entschädigt wurde, zustande gekommen ist. Die Berufungsbeklagte macht in diesem Zusam- menhang zwar zu Recht geltend, dass die Zuweisung der vorerwähnten Mehrar- beit von der Arbeitgeberin nicht garantiert sei (vgl. KB 8). Nachdem entsprechende Leistungen von Mehrarbeit in der Vergangenheit aber regelmässig möglich waren, ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Ein Abstellen auf die Jahreslohnsumme 2010 ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklag- ten jedenfalls nicht sachgerecht, da sie in jenem Jahr wegen eines Unfalls für fünf Monate (Juni bis Oktober) arbeitsunfähig war und ihr während dieses Zeitraums lediglich der Grundlohn bzw. ab September noch 80 % desselben ausgerichtet wurde (vgl. KB 7). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dem Gericht mit den Lohnabrechnungen des Jahres 2011 aktuellere Unterlagen betreffend das tatsächlich erzielte Einkommen vorliegen. Sodann ist mit einem erneuten Arbeits- ausfall von ähnlich langer Dauer in Zukunft nicht zu rechnen. Ein solcher vermöch- te bei dessen Eintritt allenfalls einen Abänderungsgrund darzustellen. Ebenso we- nig steht die Bestätigung der E. AG vom 15. September 2011 (KB 9), in welcher bescheinigt wird, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsbeklag- ten auf 100 % aus strukturellen Gründen nicht möglich sei, einer Anrechnung des Einkommens in bisheriger Höhe entgegen. Soweit der Berufungskläger geltend macht, beim vorerwähnten Bestätigungsschreiben handle es sich um eine Zeugni- surkunde, welche nicht verwertet werden dürfe, und die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dieses berücksichtigt habe, Art. 177 ZPO verletzt, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass derartige private Bestätigungsschreiben nicht a priori unverwertbar sind. So können namentlich im summarischen Verfahren parteiseitige Zeugnisurkunden
Seite 11 — 21 als taugliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen dienen (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 254 ZPO; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 177 ZPO). Wie bei anderen Urkunden auch handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung, nämlich ob und welcher Beweiswert einer solchen Zeugnisurkunden zuerkannt werden kann. Unabhängig davon geht aus dem betreffenden Bestätigungsschreiben der E. AG (KB 9) aber ohnehin nur her- vor, dass eine 100 %-Anstellung aus strukturellen Gründen zurzeit nicht erhältlich ist. Dass eine Beschäftigung im bisherigen Umfang in Zukunft nicht mehr möglich wäre, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, vom von der Berufungsbeklagten im Jahr 2011 durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen abzuweichen und ihr – wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7) – ein tieferes Einkommen anzurechnen. In Über- einstimmung mit dem Berufungskläger ist der Berufungsbeklagten damit zurzeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- anzurechnen. Die Berufung er- weist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Zusammen mit dem Kostgeld des Sohnes C. von Fr. 600.-- und den Kinderzulagen von Fr. 270.-- beläuft sich das anrechenbare Einkommen der Berufungsbeklagten somit auf monatlich Fr. 3'870.--. Gleichzeitig wird die Berufungsbeklagte aufgefordert, ihr Arbeitspensum raschmöglichst auszubauen und zu diesem Zweck die Stellensuche zu intensivie- ren. Hierzu gehört mitunter auch eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung bzw. beim RAV, was ihr für den Fall, dass wider Erwarten keine Mehrarbeit mehr zugewiesen wird, zumindest den Bezug von Arbeitslosentaggeldern ermög- licht. Andernfalls riskiert sie, dass ihr in einem allfälligen Abänderungsverfahren wegen ungenügender Stellensuche ein höheres hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird. 5.a. In Bezug auf die Wohnkosten der Berufungsbeklagten ist die Vorinstanz von einem Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- ausgegangen. Dieser setzt sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aus Hypothekarzinsen und indirekten Amortisationen von Fr. 700.--, aus Nebenkosten und Baurechtszins gemäss Ab- rechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 520.-- sowie einem Be- trag für Erneuerungsrückstellungen und allgemeine Kosten wie Strom etc. von Fr. 280.-- zusammen. Den letztgenannten Kostenpunkt hielt die Vorinstanz für plausi- bel und angemessen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). b. In Zusammenhang mit den Wohnkosten rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Amortisationszahlungen sowie Rückstel-
Seite 12 — 21 lungen und allgemeine Kosten für Strom einberechnet habe. Die Berufungsbeklag- te sei Alleineigentümerin der von ihr genutzten 4.5-Zimmer-Wohnung. Die Zinsbe- lastung betrage Fr. 452.-- im Monat. Amortisationszahlungen seien nicht zu berücksichtigen, ansonsten die güterrechtliche Auseinendersetzung im Ehe- schutzverfahren vorweggenommen würde; diesen Grundsatz habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die Amortisation berücksichtigt habe. Die StWEG-Nebenkosten betrügen sodann Fr. 518.-- pro Monat, worin die allgemeinen Kosten bereits ent- halten seien. Es könnten daher nicht noch weitere Stromkosten geltend gemacht werden, zumal diese im Grundbetrag bereits enthalten seien. Daher entbehre der Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten im Umfang von Fr. 280.-- jeder Grundlage und sei nicht dem Aufwand zuzurechnen; in diesem Punkt sei die Vor- instanz in Willkür verfallen. Die ausgewiesenen Wohnkosten der Berufungsbeklag- ten beliefen sich somit auf Fr. 970.-- pro Monat. Der Berufungsbeklagten werde jedoch eine Reserve zugestanden, weshalb von monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'200.-- auszugehen sei. Unbestritten geblieben ist die Hypothekarzinsbelastung von monatlich Fr. 452.--, welche im Übrigen aufgrund der Akten auch rechts- genüglich ausgewiesen ist (vgl. KB 18, 2.29 % auf Fr. 110'000.-- = Fr. 2'519.-- pro Jahr und 1.53 % auf Fr. 190'000.-- = Fr. 2'907.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 5'426.-- pro Jahr bzw. Fr. 452.-- pro Monat). c/aa. Zu Recht beanstandet wird seitens des Berufungsklägers zunächst die An- rechnung der Amortisation in Höhe von monatlich Fr. 250.--. Gemäss eingereich- ten Akten (KB 17 und 18) ist in der Vergangenheit keine direkte Amortisation er- folgt. Der Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen zwischen den Parteien und der G. vom 9. März 2008 (KB 17) über ein Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- sieht zwar eine Amortisationspflicht von jährlich Fr. 3'000.-- vor, enthält aber auch die Option für eine indirekte Amortisation mittels Einzahlung auf ein 3. Säule- Konto (S. 2). Gemäss Aktenstand (KB 18) bestehen derzeit zwei Festhypotheken über Fr. 110'000.-- (mit einer Laufzeit von 10 Jahren: 1. Oktober 2011 bis 1. Okto- ber 2021 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 6. September 2011]) bzw. über Fr. 190'000.-- (mit einer Laufzeit von 3 Jahren: 30. November 2010 bis 30. November 2013 [Bestätigung der Produktvereinbarung für eine Festhypothek vom 5. November 2010]), bei welchen eine direkte Amortisation von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend betrug der Schuldstand der Parteien per 31. Dezember 2010 (KB 15, Schuldenverzeichnis, Formular 4) bzw. per 11. November 2011 (KB 19, Vermögensausweis) unverändert Fr. 300'000.--. Soweit die Amortisationspflicht trotz Abschluss der Festhypotheken noch aktuell ist, erfolgt diese folglich nur indirekt über Einlagen in die 3. Säule, welche von der
Seite 13 — 21 Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung aber separat bzw. zusätzlich berücksichtigt worden sind. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Amortisationen eines Hypothekardarlehens der Vermögensbildung dienen und daher praxisgemäss nicht anrechenbar sind (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.f, S. 18; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 06 175 vom 24. Okto- ber 2006, E. 4.b; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Basel 2010, N 02.44 mit Hinweisen). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittli- chen) Unterhaltskosten, zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung von Amortisationen in Fällen denkbar, in welchen diese im Interesse beider Ehegatten liegen, so namentlich bei Solidarschuldnerschaft für eine Hypothek auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, bzw. solange beide Ehegatten von den betreffenden Amortisationen profitieren, wie etwa während der Dauer eines Eheschutzverfahrens, wenn der Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung noch andauert. Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Partei- en der Güterstand aufgelöst wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB) und die Berufungsbe- klagte als Alleineigentümerin der 4.5-Zimmer-Wohnung (vgl. BB 14, act. C.07) auch alleine von allfälligen Amortisationen profitieren würde. c/bb. Was sodann den Betrag für Rückstellungen und allgemeine Kosten in Höhe von Fr. 280.-- anbelangt, welchen die Vorinstanz für plausibel und angemessen erachtet hat (angefochtener Entscheid, S. 5), wird vom Berufungskläger zu Recht das Fehlen jeglicher Belege beanstandet. Gemäss Kostenverteilung der Stock- werkeigentümergemeinschaft H. (KB 20) sind mit dem entsprechenden StWEG- Beitrag sowohl der Baurechtszins als auch die Heizkosten bereits abgedeckt. Die Stromkosten sind alsdann bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, S. 3). Mit der vom Berufungskläger zugestandenen Reserve von pauschal Fr. 230.-- sind nun aber auch die weiteren Kosten für die Gebäudeversicherung, sonstige öffent- lich-rechtliche Abgaben sowie der Unterhalt der Wohnung ausreichend abgedeckt, weshalb sich die Anrechnung eines darüber hinausgehenden Betrags nicht recht- fertigen lässt.
Seite 14 — 21 c/cc. Aufgrund der ausgewiesenen Positionen Hypothekarzins (Fr. 452.--) und StWEG-Beitrag (Fr. 518.--) sowie der vom Berufungskläger zugestandenen Re- serve (Fr. 230.--) ergibt sich bei der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten für Wohnkosten somit ein anrechenbarer Betrag von Fr. 1'200.--. In diesem Punkt erweist sich die Berufung folglich ebenfalls als begründet. 6.a. Bezüglich der Wohnkosten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den belegten Mietzins von Fr. 2'010.-- (inkl. Nebenkosten und Parkplatz, KB 2) in Be- achtung des aktuellen Wohnungsmarkts für 3.5- oder 4-Zimmer-Wohnungen für unangemessen hoch befunden und stattdessen einen reduzierten hypothetischen Wohnaufwand von Fr. 1'500.-- angenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Berufungskläger könne – auch unter Berücksichtigung regelmässiger Besu- che seiner Söhne – die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet werden. Ei- nen den angemessenen Wohnaufwand übersteigenden Aufpreis müsse er sich selber anrechnen lassen (angefochtener Entscheid, S. 5). b. Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Wohnkosten als unangemessen hoch taxiert hat. Indessen fehle es an einer weiteren Begründung, weshalb ihm nur Fr. 1'500.-- angerechnet worden sei- en, obschon die Kosten nachweislich Fr. 2'010.-- betragen würden. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation unberücksichtigt gelassen, dass es auch ihm zustehe, den bisherigen Lebensstandard zu halten. Während er früher in einer grosszügi- gen Eigentumswohnung gelebt habe, wohne er heute in einer 3.5-Zimmer- Mietwohnung. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb ihm der bisherige Lebens- standard nicht zugestanden werden könne, zumal die Parteien in guten Verhält- nissen gelebt hätten. Immerhin habe er während der Trennungszeit gleichermas- sen Anspruch auf Fortführung der bisherigen (ehelichen) Lebenshaltung wie die Berufungsbeklagte, welche weiterhin in ihrer grosszügigen und sehr viel besser ausgestatteten Eigentumswohnung lebe. Überdies habe eine Abfrage unter www.immoscout24.ch vom 18. Januar 2012 ergeben, dass in Z. neun 3.5-Zimmer- Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten, welche im Durchschnitt Fr. 1'785.-- (exkl. Nebenkosten und Parkplatz) kosteten. Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Berufungskläger gemietete Wohnung sehr wohl angemessen sei. c. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich mit ei- nem Betrag von Fr. 1'500.-- entgegen der Auffassung des Berufungsklägers durchaus ein mit demjenigen der Berufungsbeklagten vergleichbarer Wohnstan- dard finanzieren. In Zusammenhang mit deren 4.5-Zimmer-Wohnung mit Baujahr 1977 und einem Verkehrswert von Fr. 437'000.-- (BB 7) kann denn auch kaum von
Seite 15 — 21 einem gehobenen Ausstattungsstandard gesprochen werden, andernfalls sich dies bereits im Jahr 2006 (Schätzungsjahr, vgl. BB 7) in einem höheren Verkehrs- wert niedergeschlagen hätte. Zum anderen haben aber auch die beiden Söhne zwischenzeitlich ein Alter erreicht, in welchem die gebührende Pflege des gemein- samen Kontakts nicht mehr zwingend mit Übernachtungen beim Vater verbunden ist. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach er wenigstens etwas Platz für seine beiden Söhne brauche, vermag daher die Anmiete einer 3.5-Zimmer- Maisonettewohnung im oberen Preissegment nicht zu begründen. Ob der Beru- fungskläger – wie von der Gegenseite behauptet – seine beiden Söhne ohnehin schon seit längerer Zeit nicht mehr zu sich auf Besuch genommen hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Dass in Z. entgegen der beru- fungsklägerischen Auffassung sehr wohl 3.5-Zimmer-Wohnungen zu einem Miet- zins von rund Fr. 1'500.-- (Bruttomiete) erhältlich sind, belegen mitunter auch die von der Berufungsbeklagten eingereichten, unter www.immoscout24.ch abgerufe- nen Rechercheergebnisse vom 2. Februar 2012 (C.8-C.10). Im Übrigen ist an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass alleinstehenden Personen vielfach ein gerin- gerer Betrag (Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.--) zugestanden wird, als dies vorliegend beim Berufungskläger der Fall ist. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Wohnkosten nicht zu beanstanden und mit dem festgesetzten Betrag von Fr. 1'500.-- wird dem Anspruch des Berufungsklägers auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards in ausreichender Weise Rech- nung getragen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt demzufolge als unbe- gründet. 7.a. Im Weiteren hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Berufungs- beklagte aufgrund ihrer familienbedingten beruflichen Auszeit – trotz approximati- ver BVG-Ausgleichszahlung des Berufungsklägers – eine Lücke in ihrem Alters- vorsorgeguthaben verzeichne. Sie sei darauf angewiesen, eine eigene Vorsorge aufzubauen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse und des bis- herigen Lebensstandards der Ehegatten solle es beiden Parteien weiterhin mög- lich sein, ihr Säule 3a-Konto zu äufnen (angefochtener Entscheid, S. 6). Aus die- sem Grund wurde beiden Ehegatten für die private Vorsorge ein Betrag von Fr. 500.-- angerechnet (angefochtener Entscheid, S. 9). b. Der Berufungskläger sieht in dieser Anrechnung eine im Massnahmeverfah- ren unzulässige Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntle- bens dürfe nämlich nicht dazu führen, dass eine Vermögensverschiebung eintrete, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehme. Die Vorinstanz
Seite 16 — 21 habe diesen Grundsatz verletzt, indem sie den Parteien monatlich Fr. 500.-- zur Äufnung ihrer Säule 3a-Konti zugesprochen habe. Diese Fr. 500.-- seien somit der Vermögensbildung und nicht dem Unterhalt gewidmet. Die Parteien hätten bisher mit einem monatlichen Budget (inkl. Steuern etc.) von rund Fr. 7'000.-- (effektive Berechnung) gelebt, was als massgebender Ausdruck des Lebensstandards ge- nommen werden könne, und im Durchschnitt der letzten Jahre gemeinsam ca. Fr. 10'000.-- pro Monat verdient. Die Differenz sei gespart worden, indem jährlich das maximal Zulässige in die Säule 3a einbezahlt und eine Amortisation von mindes- tens Fr. 3'000.-- pro Jahr geleistet worden seien. Die entsprechenden Einzahlun- gen habe der Berufungskläger vorgenommen. Hinzu gekommen seien noch An- sparungen auf dem Sparkonto von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Der Gesamtbetrag von Fr. 22'000.-- sei von ihm geäufnet worden. Die Vorinstanz sei jedoch lediglich von einem Sparbetrag von Fr. 1'000.-- ausgegangen. Falsch sei nun aber vor allem, dass die Vorinstanz beiden Parteien einfach Fr. 500.-- beim notwendigen Unter- halt angerechnet habe, obschon das Gericht selber von einer Vermögensäufnung auf dem Säule 3a-Konto ausgegangen sei. Damit werde die güterrechtliche Aus- einandersetzung vorweggenommen. Korrekterweise seien die Fr. 1'000.-- vom monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen („Ausschei- dung der Sparquote“), weil dieser Sparbetrag für die bisherige Lebenshaltung nicht zur Verfügung gestanden habe und auch weiterhin nicht zur Verfügung ste- hen müsse, zumal trotzdem eine ausreichende Überschussbeteiligung verbleibe. c. Bei dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger, dass die Bildung von Ersparnissen (bzw. von Einlagen in die 3. Säule) nicht bloss durch sein Ein- kommen, sondern auch durch dasjenige der Berufungsbeklagten ermöglicht wur- de. Ausser Acht lässt er sodann, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts regelmässig mit Mehrkosten verbunden ist, welche eine bisher mögliche Sparquote übersteigen. Insofern kann kein Ehegatte die Weiterführung der bishe- rigen Sparquote für sich beanspruchen. Soweit erforderlich, ist diese vielmehr für die Finanzierung der trennungsbedingten Mehrkosten einzusetzen und folglich auch bei der Überschussteilung miteinzubeziehen. Vorliegend hat allerdings die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort anerkannt, dass die bisherige Spar- quote von der Überschussteilung ausgenommen werden soll. Ebenso wenig be- ansprucht sie die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für die private Vorsor- ge. Stattdessen verlangt sie lediglich eine den Einkommensverhältnissen entspre- chende Aufteilung der Sparquote, konkret im Verhältnis von 25 % zu ihren Guns- ten und von 75 % zu Gunsten des Berufungsklägers (vgl. Berechnung in der Beru- fungsantwort, S. 12). Auf diese Zugeständnisse ist die Berufungsbeklagte zu be-
Seite 17 — 21 haften. Entsprechend ist vom gemeinsamen Einkommen vorab ein Betrag von Fr. 1'000.-- auszuscheiden und im Verhältnis von 25 % (Ehefrau) zu 75 % (Ehemann) den Ehegatten zuzuweisen. Lediglich der verbleibende Überschuss ist dann im unbestritten gebliebenen Verhältnis von 60 % : 40 % auf die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn bzw. auf den Berufungskläger aufzuteilen. Damit wird jedem Ehegatten die Weiterführung der privaten Vorsorge entsprechend dem ehelichen Lebensstandard ermöglicht (vgl. auch Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 10 zu Art. 125 ZGB). d. Nach den vorangegangenen Ausführungen beläuft sich der Bedarf der Be- rufungsbeklagten mit den gemeinsamen Söhnen auf Fr. 4'803.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.-- [je Fr. 600.--], Wohnkosten Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Krankenkasse D. Fr. 97.--, Haftpflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--) und derjenige des Berufungsklägers auf Fr. 3'656.-- (Grundbetrag Fr. 1'200, Wohnkosten Fr. 1'500.--, Krankenkasse Fr. 421.--, Haft- pflichtversicherung Fr. 35.--, Steuern Fr. 500.--); zuzüglich der bereits erwähnten Einlagen in die 3. Säule in Höhe von Fr. 1'000.-- (Fr. 750.-- für den Berufungsklä- ger und Fr. 250.-- für die Berufungsbeklagte) beträgt der Gesamtbedarf der Ehe- gatten demnach Fr. 9'459.--. Diesem Betrag steht ein gemeinsames Einkommen von Fr. 13'080.-- (Berufungskläger Fr. 9'210.--, Berufungsbeklagte Fr. 3'870.--) gegenüber. Ausgehend davon resultiert ein Überschuss von Fr. 3'621.-- (Fr. 13'080.-- - Fr. 9'459.--), welcher im Verhältnis von 60 % (Fr. 2'173.--) : 40 % (Fr. 1'448.--) auf die Berufungsbeklagte bzw. den Sohn D. und auf den Berufungsklä- ger aufzuteilen ist. Für die Berufungsbeklagte und den gemeinsamen Sohn D. ergibt sich damit ein Gesamtsanspruch von Fr. 7'226.-- (Fr. 4'803.-- + Fr. 250.-- + Fr. 2’173.--), womit nach Abzug des eigenen anrechenbaren Einkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 3'870.-- und des nicht mehr angefochtenen Unterhaltsbeitrags für den Sohn D. von Fr. 1'698.-- ein an die Berufungsbeklagte zu entrichtender Unter- haltsbeitrag von monatlich aufgerundet Fr. 1'660.-- resultiert. In Anbetracht des- sen, dass 20 % des Überschusses (Fr. 724.--) auf den Sohn D. entfallen, verfügt die Berufungsbeklagte damit über eine Freiquote von rund Fr. 1'700.-- (Über- schussanteil Fr. 1'448.-- und Sparanteil Fr. 250.--). Dies liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Rahmen dessen, was ihr auch bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur Verfügung stand.
Seite 18 — 21 e. Da die Trennung im Juli 2011 erfolgte, kann für die Bestimmung des eheli- chen Lebensstandards auf die Werte der Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15 und 16) abgestellt werden. Gemäss Steuererklärung des Jahres 2010 (KB 15) er- zielten die Ehegatten ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 126'840.--, so dass mo- natliche Mittel von rund Fr. 10'570.-- zur Verfügung standen. Zwecks Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge wurde davon in Form von Einlagen in die 3. Säule jeweils ein Betrag von Fr. 1'000.-- in die private Vorsorge beider Ehegatten über- führt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist eine höhere Sparquote als Fr. 1'000.-- pro Monat aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Eine direkte Amorti- sation erfolgte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.c/aa) – keine. Was sodann die vom Berufungskläger behaupteten Ersparnisse von jährlich Fr. 6'000.-- anbelangt, so wurden diese jedenfalls nicht regelmässig getätigt, ansonsten per 31. Dezember 2010 (vgl. BB 15, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2, S. 2) ein höherer Betrag hätte ausgewiesen werden müssen. Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass abzüglich der vorerwähnten Einlagen in die 3. Säule von Fr. 1'000.-- monatlich rund Fr. 9'500.-- für den Unterhalt der Familie verwendet wurden. Diesem Einkommen ist nun der eheliche Bedarf der Ehegatten sowie des Sohnes D. gegenüberzustellen, wobei dieser – sofern nicht aktenmässig ausgewiesen – aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Nachdem der ältere Sohn C. be- reits im Juli 2010 seine Lehre abgeschlossen hat und damit wirtschaftlich selbständig wurde (vgl. BB 3), ist er für die Berechnung des Familienbedarfs nicht mehr zu berücksichtigen. Die Grundbeträge beliefen sich zum damaligen Zeit- punkt auf Fr. 1'700.-- für die Ehegatten und auf Fr. 600.-- für den Sohn D.. Die Wohnkosten betrugen – wie bereits im Rahmen der Frage nach der Höhe der an- rechenbaren Wohnkosten der Berufungsbeklagten erörtert worden ist (vgl. E. 5.c/cc) – Fr. 1’200.--. Die Prämien für Krankenversicherungen beliefen sich auf rund Fr. 940.-- pro Monat (BB 22). Die Steuern schlugen im Vorjahr mit rund Fr. 800.-- zu Buche (KB 16, Kantonssteuer Fr. 4'303.--, Gemeindesteuer, Fr. 4'037.--, Bundessteuer Fr. 1'344.--). Insgesamt belief sich der Grundbedarf der Familie demnach auf Fr. 5'240.-- pro Monat. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass über den Grundbedarf der Familie von Fr. 5'240.-- hinaus ein zusätzlicher Betrag von rund Fr. 4'200.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt wurde. Unter Berücksichtigung des gleichen Verteilungsschlüssels wie bei der Trennung (vgl. E. 7.d) entfielen davon 40 % bzw. rund Fr. 1'680.-- auf die Berufungsbeklagte. Mit dem zuvor ermittelten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'660.-- zu Gunsten der
Seite 19 — 21 Berufungsbeklagten bleibt folglich auch der Grundsatz des zuletzt gelebten eheli- chen Lebensstandards als Obergrenze des Trennungsunterhalts gewahrt. 8.a. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend zu kor- rigieren ist, als B. seiner Ehefrau A. rückwirkend ab August 2011 und für die effek- tive Dauer des Scheidungsverfahrens einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 3'358.-- (Fr. 1'660.-- für die Ehefrau und Fr. 1'698.-- für den Sohn D.) zu bezahlen hat. In diesem Sinne ist Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und der von der Vorinstanz darin festgesetzte Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'200.-- entsprechend zu reduzieren. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des geänderten Verfahrenausgangs die vorinstanzliche Kostenregelung einer An- passung bedarf. b. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenverteilung erwogen, die Ehe- frau sei mit ihren Unterhaltsbegehren im Grossen und Ganzen durchgedrungen, indessen sei ihr der geforderte Anwaltskostenvorschuss nicht gewährt worden. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten dem Ehemann zu 2/3 und der Ehefrau zu 1/3 aufzuerlegen. Nach dem gleichen Verteilschlüssel wurden sodann auch die Parteientschädigungen aufgeteilt und der Ehemann dazu verpflichtet, die Ehefrau mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu ent- schädigen. Auch mit dem revidierten Unterhaltsbeitrag hat die Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsfrage (Kindes- und Ehegattenunterhalt) zu rund 80 % obsiegt, während sie lediglich mit ihrem Begehren auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zu Gunsten ihres Rechtsvertreters durch den Ehemann unterlegen ist, was indes- sen weniger ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vor- instanz vorgenommene Kostenverteilung im Verhältnis von 2/3 zu Lasten des Ehemanns und 1/3 zu Lasten der Ehefrau nach wie vor als angemessen. Für eine diesbezügliche Abänderung besteht daher kein Anlass. c. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat B. eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau von Fr. 2'200.-- auf Fr. 1'660.-- erreicht. Verglichen mit dem von ihm gemäss Rechtsbegehren zugestandenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- ist er damit rund zur Hälfte durchgedrungen. Gleiches gilt in Bezug auf A., welche in ihrer Berufungsantwort eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'950.-- an-
Seite 20 — 21 begehrt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Kosten des Berufungs- verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädi- gungen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat dem Gericht eine Hono- rarnote über einen Betrag von Fr. 2’669.75 (inkl. Spesen und MWSt., act. D.04) eingereicht, was angesichts der sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Vom Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers liegt zwar keine Honorarnote bei den Akten, es ist allerdings davon auszuge- hen, dass sein Aufwand mit demjenigen der Gegenpartei vergleichbar war. Ange- sichts des jeweiligen hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aussergerichtlichen Entschädigungen verzichtet.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 5 des angefochte- nen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 4. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. B. wird verpflichtet, A. rückwirkend ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'660.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten von B. und im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten von A.. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von B. ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. A. wird verpflichtet, B. den Betrag von Fr. 1'000.-- direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: